Das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz, das am 1. Juli 1996 in Kraft treten soll, bezweckt unter anderem die Resttransformation der 4. EG-Richtlinie (Bilanzrichtlinie). Die nach Art. 43 Abs. 1 Nr 11 der 4. EG-RL vorgesehene Steuerabgrenzung im Einzelabschluss1) wird in § 198 HGB eingearbeitet, wobei sich der Gesetzgeber weitgehend am Vorbild des § 274 dHGB orientiert. Trotz der Stellung im Gesetzestext unterliegen nur Kapitalgesellschaften den Bestimmungen zur Steuerabgrenzung, da die Einkommensteuer des Einzelunternehmers bzw. Personengesellschafters idR ohnedies nicht Eingang in den Jahresabschluss findet.
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