Buchhaltung und Bilanzierung

Verbuchung von Gewinnausschüttung und Gewinnvortrag bei verspäteter Gewinnfeststellung

Romuald Bertl / Klaus Hirschler

Zwei natürliche Personen gründen in der zweiten Jahreshälfte 1993 eine kleine GmbH mit Bilanzstichtag 31. 3.; beide Gesellschafter sind geschäftsführungsbefugt; bezüglich der Verteilung des Gewinns ist im Gesellschaftsvertrag eine jährliche Beschlussfassung vorgesehen; die Gesellschaft wird unternehmerisch tätig, Umsätze werden erzielt; zum ersten Bilanzstichtag 31. 3. 1994 unterbleibt im gegenseitigen Einvernehmen der Gesellschafter die Jahresabschlusserstellung; vielmehr werden im Herbst 1995 für die Wirtschaftsjahre 1993/94 bzw. 1994/95 gemeinsam die Jahresabschlüsse erstellt und im November 1995 beschließen die Gesellschafter eine Gewinnausschüttung in maximaler Höhe;

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Artikel-Nr.
RWZ 1996, 144

20.05.1996
Heft 5/1996
Autor/in
Klaus Hirschler

Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler, StB ist Professor am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen, Abteilung für Rechnungswesen, Steuern und Jahresabschlussprüfung an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er ist Stellvertretender Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.