Personen, die Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde verbieten, weiterzuarbeiten, und zwar auch dann, wenn noch keine "richtige" Erkrankung vorliegt, dh die Krankheit noch nicht ausgebrochen ist.
Untersagt die Bezirksverwaltungsbehörde die weitere Erwerbstätigkeit aufgrund des zuvor genannten Grundes, dann sind die folgenden arbeitsrechtlichen Fragen zu beantworten:
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