Verfügt eine Kapitalgesellschaft über eine positive Innenfinanzierung sowie über einen positiven Einlagenstand, stehe ihr das Wahlrecht zu, offene Zuwendungen auf Ebene des Anteilsinhabers steuerlich als Ausschüttung oder als Einlagenrückzahlung darzustellen. Im Falle einer verdeckt erfolgten Zuwendung bestehe nach Ansicht der Finanzverwaltung kein Wahlrecht. Im Lichte der aktuellen Judikatur könne jedoch auch bei verdeckten Vorgängen ein Wahlrecht bestehen.
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