Mit dem AbgÄG 2015 sei das bisherige Nichtfestsetzungskonzept im Rahmen der Entstrickungsbesteuerung weitgehend abgeschafft und durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt worden. Gleichzeitig sei die absolute Verjährungsfrist für Entstrickungsfälle insoweit erstreckt worden, als diese erst mit dem Jahr des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses zu laufen beginnt. Die Autoren beleuchten damit in Verbindung stehende verfahrensrechtliche Fragen.
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