Im Rahmen der Abänderung der Einkommensteuerbescheide einer atypisch Beteiligten komme die Anwendung der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nur dann zum Tragen, wenn diese nachgewiesenermaßen vorsätzlich an den Malversa-
tionen des Scheinrechnungen legenden und sohin "künstliche Verluste" erzeugenden Geschäftsführers beteiligt gewesen sei.
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