Der VwGH habe kürzlich klargestellt, dass Planungsaufwendungen bei der Veräußerung des unbebauten Grundstücks - weil das geplante Gebäude doch nicht errichtet wurde — nicht einkünftemindernd berücksichtigt werden dürfen. Diese Aufwendungen seien weder Anschaffungs- noch Herstellungskosten des (unbebauten) Grundstücks.
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