Aufgrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung wird die Sensibilität hinsichtlich einer zu Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer noch mehr erhöht werden müssen.
Sowohl bei grenzüberschreitenden als auch bei innerstaatlichen Umsätzen kommt es in der Praxis oft vor, dass Steuerbeträge, die nach dem Gesetz für den jeweiligen Umsatz nicht geschuldet werden, gesondert ausgewiesen und somit in Rechnung gestellt werden. Die Ursachen hierfür können durchaus vielfältig sein. Einerseits kommt es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten durch die unrichtige Bestimmung des Leistungsortes zu einem nicht korrekten Umsatzsteuerausweis, anderseits können auch steuerbefreite Umsätze unberechtigterweise mit Umsatzsteuer fakturiert werden bzw kommt es zu Fehlern durch die Anwendung eines falschen Steuersatzes. Im worst case kommt es zu einer Rechnungslegung für „Scheingeschäfte“ bzw durch Nichtunternehmer.
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