Rechnungswesen / Rechnungswesenlexikon

Verluste: Abschreibung oder Rückstellung?

Romuald Bertl / Friedrich Fraberger

Verluste können bilanziell durch Abschreibung der Aktiven oder durch Bildung einer Rückstellung berücksichtigt werden, die Trennlinie kann nicht immer eindeutig gezogen werden. Durch die jüngere Rechtsprechung des VwGH ist allerdings die Bildung von Umweltschutzrückstellungen erleichtert worden.

§ 201 Abs. 2 Z. 4 lit. b HGB normiert, dass erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen sind, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Daraus wird das bilanzrechtliche Prinzip der Verlustantizipation abgeleitet.

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Artikel-Nr.
RWZ 2000/77

20.08.2000
Heft 8/2000
Autor/in
Friedrich Fraberger

Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.