Verluste können bilanziell durch Abschreibung der Aktiven oder durch Bildung einer Rückstellung berücksichtigt werden, die Trennlinie kann nicht immer eindeutig gezogen werden. Durch die jüngere Rechtsprechung des VwGH ist allerdings die Bildung von Umweltschutzrückstellungen erleichtert worden.
§ 201 Abs. 2 Z. 4 lit. b HGB normiert, dass erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen sind, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Daraus wird das bilanzrechtliche Prinzip der Verlustantizipation abgeleitet.
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