In der Praxis komme es immer wieder vor, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter (75%ige Beteiligung) ein Kfz (welches im Eigentum der GmbH steht) auch für die Privatnutzung zur Verfügung gestellt bekomme und die Gattin (25%ige Beteiligung) des Gesellschafters als Dienstnehmerin in der GmbH beschäftigt sei und dieses Kfz auch privat nutze. Bei einer GPLA stelle sich sehr oft die Frage des Vorliegens eines Sachbezugs für die Gattin. Das BFG hat sich so einen Fall in der E RV/2100171/2013 v 14. 4. 2017 angesehen.
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