Mit 5. Dezember 2024 wurde im Bundesgesetzblatt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum temporären CbCR-Safe-Harbour (CbCR-Safe-Harbour-V) kundgemacht.1 Mit dieser Verordnung wurden die primärgesetzlichen Bestimmungen des § 55 MinBestG um Klarstellungen ergänzt, um Rechtssicherheit für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung zu erreichen. Dieser Beitrag soll einen Überblick über den Inhalt der Verordnung geben sowie deren (internationalen) Hintergrund erläutern.2 Die ergangene Verordnung regelt hier einerseits die Voraussetzungen für das Vorliegen eines qualifizierten länderbezogenen Berichts bzw einer qualifizierten Finanzberichterstattung (§ 55 Abs 3 Z 1 MinBestG) sowie andererseits den Anwendungsbereich der Neutralisierungsbestimmung zu hybriden Gestaltungen (§ 55 Abs 6 MinBestG). Die Verordnung ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
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