In aller Kürze

Vertreterpauschale - Kürzung um Kostenersätze

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

In § 4 der VO über Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 2001/382, wird festgelegt, dass Kostenersätze des Arbeitgebers gemäß § 26 EStG die jeweiligen Pauschalbeträge kürzen, eine Ausnahme hiervon war bislang für Vertreter festgelegt. Mit dem Erkenntnis VfGH 26. 2. 2018, V 45/2017, hat der VfGH augesprochen, dass diese Ausnahmeregelung in offenem Widerspruch zu § 20 Abs 2 EStG steht, und die Wortfolge ", ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)" in § 4 der Verordnung in ihrer Stammfassung BGBl II 2001/382 als gesetzwidrig aufgehoben (siehe ARD 6592/15/2018). In Reaktion auf dieses Erkenntnis wird nun auch in der geltenden Fassung der Verordnung über Durchschnittssätze für Werbungskosten (§ 4 Abs 1 der Verordnung BGBl II 2001/382 idF BGBl II 2015/382) die Ausnahme für Vertreter von der Kürzung der Pauschale um Kostenersätze des Arbeitgebers gemäß § 26 EStG gestrichen. Die Änderung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. (BGBl II 2018/68)

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Artikel-Nr.
ARD 6596/1/2018

26.04.2018
Heft 6596/2018