DerVwGH hat in zwei Entscheidungen zu Zusammenschlüssen Stellung genommen. Der mit Erk29.09.20042001/13/0159, entschiedene Fall betraf einen ordnungsmäßig vorgenommenen von der Finanzverwaltung nicht anerkannten, der mit Erk20.10.20042002/14/0054entschiedene Fall einen absichtlich die Buchwertfortführung nicht erfüllenden Zusammenschluss.
I. Im ersten Fall hat der VwGH die Auffassung des Finanzamtes und der Berufungsinstanz bestätigt, wonach ein Zusammenschluss im Sinne des Art. IV UmgrStG vollkommen wirkungslos bleibt, wenn für ihn keine wirtschaftliche Begründung vorliegt. Die Entscheidung ist nicht als Folge des Missbrauchstatbestandes ergangen, sondern nur in Anwendung von einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen der Angehörigenbeziehungen.
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