§ 27a Abs 1 GOG lässt die Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsverteilungsjahres aus wichtigen dienstlichen Gründen zu. Gegen diese Regelung bestehen nach Ansicht des VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf Bestimmtheitsgebot und Prinzip der festen Geschäftsverteilung. VfGH 18. 6. 2018, G 39/2018.
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