Bei der Gestaltung des Mietrechts hat der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum, in dem er wohnungs-, sozial- und stadtentwicklungspolitische Interessen berücksichtigen kann.
Aufgrund der Definition der durchschnittlichen Lage in § 2 Abs 3 RichtWG sind Lagezuschläge zum Richtwertmietzins in Gebieten ausgeschlossen, die noch zu mehr als 50 % aus Gründerzeithäusern bestehen. Diese Regelung hält sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Es liegt weder eine ungerechtfertigte Beschränkung des Eigentumsrechts des Vermieters noch ein Verstoß gegen das Sachlichkeits- oder das Bestimmtheitsgebot vor.
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