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VfGH: Ausschluss des Lagezuschlags in Gründerzeitvierteln

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Bei der Gestaltung des Mietrechts hat der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum, in dem er wohnungs-, sozial- und stadtentwicklungspolitische Interessen berücksichtigen kann.

Aufgrund der Definition der durchschnittlichen Lage in § 2 Abs 3 RichtWG sind Lagezuschläge zum Richtwertmietzins in Gebieten ausgeschlossen, die noch zu mehr als 50 % aus Gründerzeithäusern bestehen. Diese Regelung hält sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Es liegt weder eine ungerechtfertigte Beschränkung des Eigentumsrechts des Vermieters noch ein Verstoß gegen das Sachlichkeits- oder das Bestimmtheitsgebot vor.

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Artikel-Nr.
RdW 2016/585

20.12.2016
Heft 12/2016