Mit 14. 7. 2023 ist das Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG) in Kraft getreten und ermöglicht nunmehr (dauerhaft) die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen.1 Die Bestimmungen des VirtGesG ersetzen die vom Gesetzgeber erstmals in der COVID-19-Pandemie - konfrontiert mit einer Ausnahmesituation geprägt von Ausgangsbeschränkungen und Ansteckungsrisiko - geschaffenen Regelungen, welche mit 30. 6. 2023 ausgelaufen sind. Im Folgenden werden die vom Gesetzgeber geschaffenen Rahmenbedingungen, Anforderungen an entsprechende Regelungen in Gesellschaftsvertrag und Satzung sowie (rechtliche) Gestaltungsmöglichkeiten beleuchtet.
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