Im Jahressteuergesetz 20181 erfolgte in § 10a KStG die Umsetzung der in Art 7 und 8 der Anti-BEPS-Richtlinie2 vorgesehenen Hinzurechnungsbesteuerung. Dabei wurde nicht bloß die Hinzurechnungsbesteuerung im KStG verankert, sondern auch die bestehenden Bestimmungen zum Methodenwechsel wurden angepasst und mit der Hinzurechnungsbesteuerung in § 10a KStG unter der Überschrift "Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften" zusammengeführt.3 In § 10a Abs 10 KStG wurde eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, nach den Gesetzesmaterialien4 sollen insb die Ermittlung der Niedrigbesteuerung, die Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen für Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel sowie die Vorgangsweise bei der Vermeidung der Doppelbesteuerung näher festgelegt werden. Da die neue VO somit nicht nur die neue Hinzurechnungsbesteuerung konkretisieren soll, sondern auch die bislang in der VO zu § 10 Abs 4 KStG5 festgehaltenen Regelungen zum Methodenwechsel ersetzen bzw fortführen soll, ist sie für die Praxis von großer Bedeutung. In der Folge sollen die wichtigsten Eckpunkte des nun vorliegenden Begutachtungsentwurfes6 kurz dargestellt werden.
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