In aller Kürze

Vorabentscheidungsersuchen zum Erfüllungsort beim Softwarevertrag

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In der Rs 1 Ob 73/23a hat der OGH den Vertrag über die Entwicklung einer Individualsoftware als Dienstleistungsvertrag iSd Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO 2012 qualifiziert. In der Folge ersuchte er den EuGH um Vorabentscheidung, ob der internationale Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts nach dieser Regelung am Ort der Programmierung der Software oder an dem Ort liegt, an dem sie von der Bestellerin eingesetzt wird und für den sie entwickelt wurde. Im Ausgangsfall hatte eine deutsche Auftraggeberin ein in Österreich ansässiges IT-Unternehmen mit der Entwicklung und dem laufenden Betrieb einer Software für die Auswertung von Corona-Tests nach den Vorgaben des deutschen Gesetzgebers beauftragt. Strittig ist, ob das vereinbarte Honorar unter Berufung auf den Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts am Sitz des IT-Unternehmens in Österreich eingeklagt werden kann.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2023/471

04.09.2023
Heft 14/2023