Wenn ein Vorarlberger Rechtsanwalt nur sporadisch und stundenweise ein Besprechungszimmer für Mandantentermine in Wien anmietet, darf er auf seiner Website nicht mit einem Standort in Wien werben, weil dies bei potentiellen Mandanten den Eindruck einer Kanzleiorganisation mit ständig anwesendem Ansprechpartner erweckt. Deshalb billigte der OGH in der Rs 4 Ob 172/16x die Stattgebung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage eines anderen Rechtsanwalts durch die Vorinstanzen.
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