In Ermangelung einer Legaldefinition des Begriffs Zuzug im EStG geht die hL davon aus, dass die Begriffe Zuzug und Wegzug komplementär seien. Selbst wenn die Regelung eine gewisse Ungenauigkeit bzw Inkonsistenz aufweise, könne daraus keine vom Gesetzgeber bewusst gewollte Unterscheidung zwischen den Begriffen "Zuzug" und "Wegzug" abgeleitet werden. Gegen die Entscheidung des BFG sei eine ordentliche Revision eingebracht worden.
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