Das Rechtsinstitut des Fruchtgenusses eigne sich ua zur Regelung der Erbfolge unter Lebenden. In der Praxis gewinne die Zahlung einer Substanzabgeltung durch den Fruchtgenussberechtigten an den zivilrechtlichen Eigentümer zunehmend an Bedeutung, bei denen das wirtschaftliche Eigentum - entgegen der Annahme und Intention der Betroffenen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - durch die Judikaturänderung nicht dem Fruchtgenussberechtigten, sondern dem zivilrechtlichen Eigentümer zukomme.
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