Haben die Betriebsprüfungsergebnisse von gestern Relevanz für morgen?
"Was kümmern mich die Betriebsprüfungsergebnisse von gestern?" So oder so ähnlich mag in der Vergangenheit die mürrische (wenngleich aus emotionaler Sicht verständliche) Aussage von so manchem Steuerpflichtigen nach Beendigung eines Betriebsprüfungsverfahrens gelautet haben. Nun ergibt sich allerdings insb bei nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Steuerpflichtigen (umgangssprachlich als "§ 5/1-Gewinnermittler" bezeichnet) oft die Situation, dass Feststellungen der Behörde in Betriebsprüfungsverfahren, gegen die seitens des Steuerpflichtigen mangels Erfolgsaussicht oder aus pragmatischen Gründen kein Rechtsmittel ergriffen wird, Auswirkungen auf Folgezeiträume haben. Aus verfahrensrechtlicher Perspektive ergeben sich Fragen aus dem Umstand, dass häufig Zeiträume betroffen sind, für welche bereits rechtskräftige Abgabenbescheide vorliegen. Und dass dieser Themenkomplex auch durchaus heikle Komponenten aufweist, zeigt nicht zuletzt ein BFG-Erkenntnis aus jüngerer Vergangenheit, welches sich den finanzstrafrechtlichen Konsequenzen eines "Business As Usual"-Ansatzes nach vorheriger Außenprüfung widmet.
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