Der Kaufmann A erwirbt 1998 eine Fertigungsmaschine um 3000.
Variante a): Unternehmensintern wird bei derartigen Maschinen eine Generalüberholung nach fünf Jahren vorgesehen.
Variante b): Eine Verordnung schreibt vor, dass nach fünf Jahren eine Generalüberholung zu erfolgen hat, andernfalls der Weiterbetrieb nicht zulässig ist.
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