Der VwGH habe die Rsp des BFG bestätigt und klargestellt, dass es infolge einer Verschmelzung mit Gesamtrechtsnachfolge nicht zur Begründung eines neuen Mietverhältnisses komme. Der in Rz 899c UStR vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung wurde damit eine Absage erteilt. Der Beitrag stellt das Erk kurz dar und geht anschließend auf mögliche weitere Anwendungsfälle ein.
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