Nach jüngerer BFG-Judikatur stelle es einen Nachsichtsgrund dar, wenn Abgaben eingehoben werden, die offenkundig rechtswidrig vorgeschrieben wurden. Gegen dieses BFG-Erkenntnis sei eine Amtsrevision erhoben worden. Nach nunmehr neuer höchstgerichtlicher Rechtsprechung könne die Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung nicht allein damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt sei.
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