Der VwGH hatte sich jüngst in einem Erkenntnis mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen formellen Voraussetzungen eine Betriebliche Vorsorgekasse über Finanzinstrumente aus dem HTM-Bestand verfügen darf. Hierfür bedarf es - anders als bei anderen nach IAS bilanzierenden Unternehmen - stets einer Vorabbewilligung durch die FMA, für deren Gewährung der VwGH nunmehr einen sehr engen Rahmen steckt. Auch eine Veräußerung solcher Finanzinstrumente ist der Betrieblichen Vorsorgekasse somit nur unter besonderen Bedingungen gestattet.
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