In der Praxis ist die Ansicht weitverbreitet, dass dann, wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer zu viel Entgelt ausbezahlt hat, er das Zuvielbezahlte nicht mehr zurückfordern kann. Das stimmt aber nur, wenn die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Verbrauch gegeben sind.
Aufgrund der letzten beiden - in diesem Beitrag praxisgerecht aufbereiteten - Urteile hinsichtlich gutgläubigen Verbrauchs entsteht der Eindruck, dass die Judikatur strenger zu werden scheint, was die Anerkennung betrifft, dass der Dienstnehmer gutgläubig war.
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