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Wann verjähren Ansprüche nach § 3 Abs 2 und Abs 3 VersVG?

Karin Zippusch

Mit seiner E 7 Ob 221/17a bejahte der OGH erstmals, dass einem Versicherungsnehmer (VN) auch nach bereits beendetem und abgerechnetem Versicherungsverhältnis gem § 3 Abs 2 und 3 VersVG ein Anspruch auf Ausstellung einer Ersatzpolizze sowie auf Herausgabe sämtlicher Abschriften der Erklärungen zusteht, die er in Bezug auf den jeweiligen Vertrag abgegeben hat. Auf Grundlage des Gebots von Treu und Glauben bestehen solche Auskunftsansprüche als Nebenleistungspflichten des Versicherers nach gegenständlicher Entscheidung so lange, als über das Bestehen eines Hauptleistungsanspruchs noch keine Klarheit durch Gesetz bzw Rsp geschaffen wird. Nach Ansicht des OGH können solche Auskunftsansprüche sohin unbefristet auch nach Beendigung und Abrechnung des Versicherungsverhältnisses vom VN gestellt werden. Ob dem allerdings die verjährungsrechtliche Bestimmung des § 12 Abs 1 VersVG entgegenstehen könnte, wonach Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis innerhalb von drei Jahren verjähren, beantwortet das Höchstgericht in gegenständlicher Entscheidung nicht. Dieser Beitrag untersucht die Frage der Verjährung von Auskunftsansprüchen gem § 3 Abs 2 und 3 VersVG im Lichte der vorliegenden Entscheidung.

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Artikel-Nr.
ZFR 2019/30

27.02.2019
Heft 2/2019
Autor/in
Karin Zippusch

Mag. Karin Zippusch ist Rechtsanwältin bei Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH. Ihre Beratungsschwerpunkte liegen im Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie im streitigen Zivilverfahrensrecht. Die Kanzlei vertritt ausschließlich Versicherungen bei der gerichtlichen Abwehr iZm dem „ewigen“ Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung.