Aktuelles

Was Personalisten über die neuen abgabenrechtlichen Begünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungen in Start-ups wissen sollten (Teil 2)

Harald Bürgstein LL.M. (WU)

Sozusagen in letzter Sekunde wurde am 31. 12. 2023 das endgültige Start-Up-Förderungsgesetz veröffentlicht (BGBl I 2023/200), welches für Kapitalanteile gilt, die ab 1. 1. 2024 an Dienstnehmer abgegeben werden. Im Wesentlichen verfolgt das Gesetz folgende Ziele:

-Förderung von Start-ups und jungen KMU
-Bindung der Dienstnehmer an das Start-up-Unternehmen
-Entlastung von Unternehmen und Dienstnehmern

Es sieht primär vor, dass ein Start-up-Dienstgeber seinen Dienstnehmern unentgeltlich Kapitalanteile am Unternehmen gewähren kann, ohne dass die damit verbundene Abgabenlast aus einem abgabenpflichtigen Sachbezug sofort schlagend wird.

Die Besteuerung wird vielmehr auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (= Abänderung vom Zuflussprinzip).

Zur Vermeidung einer komplexen Bewertung der Bemessungsbasis wird für den Regelfall der Veräußerung auf den Veräußerungserlös abgestellt. Außerdem soll nicht zwingend nach Tarif besteuert werden, sondern es ist - unter gewissen Voraussetzungen - ein fester Steuersatz von 27,5 % anzuwenden.

Dieser mehrteilige Artikel liefert einen praxisgerechten Überblick über die Voraussetzungen und Bewertungen der begünstigten Mitarbeiterbeteiligung.

Im Teil 1 der Artikelserie (PVP 2023/56, 203; August-Heft) informiere ich Sie über

- Unterschiede zwischen derzeitiger und neuer Mitarbeiterbeteiligungsbegünstigung und über
-die zu erfüllenden Voraussetzungen (Übersicht und Details).

Im Teil 2 (in diesem Heft) werden die abgabenrechtlichen Besonderheiten der neuen Start-up-Mitarbeiterbeteiligung ausführlich und praxisgerecht erläutert.

Konkret: Wann erfolgt in welcher Höhe, zu welchem Anlass und anhand welcher Beteiligungsbewertung die Besteuerung?

Persönliche Anmerkung:

Es wird sich in der praktischen Umsetzung der neuen Regelungen herauskristallisieren, ob die in den Gesetzesmaterialien behauptete einfache Administration in der Personalverrechnung auch tatsächlich zutrifft.

Dass allein der Gesetzestext betreffend die Abgabenbegünstigung aus über 1.000 Wörtern besteht, lässt eine Tendenz erahnen.

Verwendete Abkürzungen in dieser Artikelserie:

AG ... Aktiengesellschaft//ASVG ... Allgemeines Sozialversicherungsgesetz//BGl ... Beitragsgrundlage//BMF ... Bundeministerium für Finanzen//BmGl ... Bemessungsgrundlage//DB ... Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds//DG ... DienstgeberIn//DN ... DienstnehmerIn//DV ... Dienstvertrag bzw Dienstverhältnis//DZ ... Zuschlag zum DB//EStG ... Einkommensteuergesetz//FA ... Finanzamt//FlexKapGG ... Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz//Ges-GF ... Gesellschafter-Geschäftsführer//GmbH ... Gesellschaft mit beschränkter Haftung//GPLB ... Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen//HBGl ... Höchstbeitragsgrundlage//idR ... in der Regel//KESt ... Kapitalertragsteuer//KMU ... Klein- und Mittelunternehmen//KommSt ... Kommunalsteuer//LSt ... Lohnsteuer//LStR ... Lohnsteuerrichtlinien 2002//max ... maximal//MB ... Mitarbeiterbeteiligung//mE ... meines Erachtens//NeuFöG ... Neugründungs-Förderungsgesetz//pa ... per anno; pro Jahr//PV ... Personalverrechnung//Rz ... Randzahl//SB ... Sachbezug//Start-up-MB... Start-up-Mitarbeiterbeteiligung(en)//SV ... Sozialversicherung//ua ... unter anderem//UGB ... Unternehmensgesetzbuch//UN ... Unternehmen//USt ... Umsatzsteuer//uU ... unter Umständen

F) Wann ist der Sachbezug anzusetzen? - Die für den Sachbezug maßgeblichen Zufluss-Ereignisse

Wird die Start-up-MB an den DN gewährt, dann ist zu diesem Zeitpunkt noch kein SB anzusetzen. Das wesentliche Goodie liegt nämlich darin, dass der lohnwerte Vorteil aus dem DV erst zu einem der folgenden Zeitpunkte (Zufluss-Ereignisse) schlagend wird:

1. LSt, DB, DZ, KommSt: Zeitpunkte, die die Versteuerung auslösen

- Zeitpunkt der Veräußerung
a)Die Veräußerung der Start-up-MB an einen Dritten (= Investor) oder
b)die allenfalls verpflichtende Rückveräußerung der Start-up-MB an den DG (insbesondere bei DV-Beendigung) oder
c)die unentgeltliche Rückübertragung an den DG (insbesondere bei DV-Beendigung) oder
d)die Einlagenrückzahlung

sind typische Fälle, die als "Veräußerung" die Abgabenpflicht auslösen.

Ob auch eine unentgeltliche Rückübertragung an den Gesellschafter Abgabenpflicht auslöst - dazu sagt das Gesetz nichts. Hier wäre eine Klarstellung durch das BMF wünschenswert.

Eine unentgeltliche Übertragung an sonstige Dritte (nicht DG) stellt mE weiter keine "Veräußerung" dar und löst daher keine Abgabenpflicht aus.

Im Übrigen muss der DG in solchen Fällen einer Veräußerung bzw Übertragung dieser Transaktion zustimmen (= Aufhebung der Vinkulierung).

- Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beendet wird

Hat noch keine Veräußerung der Start-up-MB stattgefunden, ist der Zeitpunkt, der die Abgabenpflicht auslöst, das DV-Ende. Dazu gehören auch jene Fälle, wo DN ihre steuerliche DN-Eigenschaft verlieren, zB wenn ein Ges-GF eine Beteiligung von 25 % erhält.

Hinweis

Ausnahme

Das DV-Ende löst nur dann noch keine Abgabenpflicht aus, wenn der DG dies wünscht und folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)Es handelt sich um Anteile,
  • die kein Stimmrecht und
  • kein generelles Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen und
  • deren Inhaber entweder individuell im Firmenbuch eingetragen oder in einem Anteilsbuch oder vergleichbaren Verzeichnis erfasst werden.
    Insbesondere trifft dies auf "Unternehmenswert-Anteile" gemäß § 9 FlexKapGG (siehe E 2. a)) zu.
b)und der DG erklärt beim DV-Ende am Lohnzettel, dass die Lohnabgabenbesteuerung aufgeschoben wird, bis ein anderes Zufluss-Ereignis (Veräußerung, Aufhebung Vinkulierung etc) eintritt.
Tritt dann aufgrund dieser Ausnahme ...
1.... der spätere Zufluss durch Veräußerung oder Aufhebung der Vinkulierung ein, treffen den DG folgende Zusatz-Pflichten:
a) Meldepflicht an FA Österreich betreffend erfolgten Zufluss;
b)der DG haftet dafür, dass die Lohnabgaben entrichtet werden (Sicherstellung durch zivilrechtliche Vereinbarung sinnvoll);
2.... ein anderes, die Besteuerung auslösendes "Zufluss-Ereignis" ein (zB Liquidation, Tod, Wegfall des DG), dann sind für den DG keine solchen Zusatz-Pflichten vorgesehen.
- Zeitpunkt, zu dem die Verfügungseinschränkung aufgehoben wird (Aufhebung der Vinkulierung)

Die Aufhebung der Vinkulierung (zB durch Gericht) dient als Besteuerungs-Auffangtatbestand für den Fall, dass im selben Kalenderjahr weder eine Veräußerung noch eine Beendigung stattfindet.

Dieser Tatbestand löst bspw eine Besteuerung in folgenden Fällen aus:

-bei unentgeltlichen Übertragungen (ausgenommen Rückübertragung an DG - siehe Punkt F 1.) bzw
-wenn der DG bei DV-Ende den Besteuerungsaufschub (siehe vorheriger Punkt) erklärt und danach - selbst im selben Jahr - die Vinkulierung aufhebt.
Hinweis

Hinweis

Hebt der DG zeitgleich mit DV-Ende die Vinkulierung auf, dann ist das DV-Ende das besteuerungsauslösende Ereignis. Dies wirkt sich auf das Ausmaß der Besteuerung aus ⇨ siehe Punkt G) 1.

- Zeitpunkt der Liquidation des DG (aufgrund Auflösung)
- Zeitpunkt des Dienstnehmertodes
- Zeitpunkt, zu dem der DG wegfällt

Damit sind Fälle gemeint, infolge derer der DG seinen ertragsteuerlichen Pflichten (Führung Lohnkonto, Abfuhr Lohnsteuer, etc.) künftig nicht mehr nachkommt. Primär ist damit der Wegzug des DG ins Ausland erfasst, außer der ausländische DG kommt den Verpflichtungen weiterhin freiwillig nach.

Hinweis

Hinweise

1.Die Umwandlung von Unternehmenswert-Anteilen in Geschäftsanteile (§ 9 FlexKapGG) führt weder während des bestehenden DV noch nach DV-Ende zu einem Zufluss und damit zu einem SB.
2.Die PV ist nur bis DV-Ende verpflichtet, die SB-Besteuerung mittels LSt-Abzug vorzunehmen.
Tritt ein Zufluss-Ereignis erst nach DV-Ende ein, dann erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit durch die Pflichtveranlagung.
3.Ergänzend weise ich nochmals auf die "besondere Meldepflicht" hin, die besteht, wenn beim DV-Ende der DG erklärt, einen Besteuerungsaufschub vorzunehmen.
Der spätere Zufluss durch Veräußerung oder Aufhebung der Vinkulierung beendet den Besteuerungsaufschub ⇨ Besteuerung beim DN aufgrund einer Pflichtveranlagung.
4.Außerdem wird die Abrechnung der Lohnnebenkosten (DB, DZ und KommSt) die PV auch nach DV-Ende treffen. Es bleibt fraglich, ob die PV damit wesentlich entlastet wird.

2. Sozialversicherung und Betriebliche Vorsorge

Ähnlich wie der Besteuerungsaufschub - aber nicht ident, wie die nachfolgenden Tatbestände zeigen - ist in § 50a ASVG geregelt, dass die SV-BGl verschoben wird.

- Zeitpunkt der Veräußerung

Die Veräußerung der Anteile durch den DN im bestehenden DV löst die SV-Beitragspflicht aus. Dazu gehören Rückübertragungen an den DG - auch in Zusammenhang mit einem DV-Ende.

- Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beendet wird

Spätestens bei DV-Ende tritt die SV-Beitragspflicht ein.

Eine Option des DG für den weiteren Aufschub wie bei der LSt gibt es hinsichtlich SV-Beiträgen nicht ⇨ Aus diesem Grund sind die entsprechenden SV-Beiträge von der PV spätestens bei der Endabrechnung zu berücksichtigen.

- Zeitpunkt, zu dem die Verfügungseinschränkung aufgehoben wird (Aufhebung der Vinkulierung)

Dieser Zeitpunkt ist als Auffangtatbestand nur dann maßgeblich, wenn keine Veräußerung im selben Kalenderjahr stattfindet.

Auf ein DV-Ende im selben Kalenderjahr kommt es - abweichend zu den LSt-Regelungen - nicht an.

- Zeitpunkt, zu dem die Pflichtversicherung in Österreich endet

G) Bewertung der Start-up-Mitarbeiterbeteiligung

Bei der bestehenden MB-Steuerbefreiung (§ 3 Abs 1 Z 15 lit b und c EStG) hat die PV schon zum Zeitpunkt, zu dem den DN die MB gewährt werden, komplexe Bewertungsfragen (Ermittlung Verkehrswert) zu lösen.

Bei der Start-up-MB soll eine vereinfachte BmGl-Bewertung dadurch erzielt werden, weil die Besteuerung - zumindest für den Regelfall der Veräußerung der Start-up-MB - aufgeschoben wird. Außerdem ist gesetzlich weitgehend eine einheitliche Steuererhebung mittels LSt-Abzug vorgesehen.

1. Lohnsteuer

- Welcher Wert bildet die Grundlage für die Besteuerung?

Varianten Bemessungsgrundlage
a) Die Start-up-MB-Anteile werden veräußert
-Hierbei steht die BmGl eindeutig fest (Verkaufspreis exkl USt), was tatsächlich eine wesentliche Abrechnungserleichterung darstellt. Bei unentgeltlicher Rückübertragung an den DG beträgt der Veräußerungserlös null.
-Sollte in den Folgejahren der Verkaufspreis nachträglich angepasst werden (zB wegen Eintritt bestimmter Bedingungen), ist eine Aufrollung im Jahr der Veräußerung vorzunehmen
Veräußerungserlös
minus
bezahlte Gegenleistung bei Anteil-Gewährung
b) Sonstige Zufluss-Ereignisse
Bezüglich Besteuerung (nicht durch die PV; Pflichtveranlagung) stellt der Verkehrswert in weiterer Folge die steuerlichen Anschaffungskosten dar.
Gemeiner Wert (= Verkehrswert)
minus
bezahlte Gegenleistung bei Anteil-Gewährung

- Wie erfolgt die steuerliche Bewertung?

Die Steuerbegünstigung verfolgt ua das Ziel einer einheitlichen Steuererhebung mittels LSt-Abzug. Dazu ist es notwendig, auch die "Wertsteigerungskomponente" der Start-up-MB ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem DN gewährt wurde, steuerlich zu berücksichtigen.

Vereinfachend wird sie mit 75 % der BmGl angesetzt, somit ergibt sich die folgende Besteuerung als sonstiger Bezug:

- 75 % der BmGl (idR Veräußerungserlös oder Verkehrswert) mit Steuersatz von 27,5 % (= Höhe des sonstigen KESt-Satzes)
- 25 % der BmGl nach Tarif (§ 67 Abs 10 EStG)
Hinweis

Hinweis

Diese Bewertungsansätze gelten nicht in allen Fällen. Obige Bewertungsansätze hängen davon ab,

a)welches "Zufluss-Ereignis" vorliegt und
b)ob weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Die nachstehende Tabelle zeigt übersichtlich die möglichen Besteuerungs-Bewertungsansätze.

Tabelle betreffend die Besteuerungs-Bewertungsansätze


Varianten Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Zuflusses Besteuerung
- Veräußerung der Anteile
- Aufhebung der Vinkulierung
- Liquidation
- Wegfall des DG
-Das DV hat mindestens 2 Jahre gedauert
-Es sind mindestens 3 Jahre vergangen, seitdem dem jeweiligen DN erstmals eine Start-up-MB gewährt wurde
- Steuerbegünstigung
-75 % zu 27,5 %
-25 % nach Tarif
- DV-Beendigung
-Das DV hat mindestens 2 Jahre gedauert
- Steuerbegünstigung
-75 % zu 27,5 %
-25 % nach Tarif
- Tod
KEINE
- Steuerbegünstigung
-75 % zu 27,5 %
-25 % nach Tarif
- in allen anderen Fällen (wenn Voraussetzungen fehlen)
KEINE Alles nach Tarif
(§ 67 Abs 10 EStG)

Nach DV-Ende ist in der PV kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ⇨ Besteuerung mittels Pflichtveranlagung (zu denselben Bewertungsansätzen wie in obiger Tabelle dargestellt).

Hinweis

Besonderheiten

1. Gibt es Besonderheiten hinsichtlich der Besteuerung von Gewinnausschüttungen?
Ausschüttungen während der Frist von 3 Jahren, nachdem dem jeweiligen DN erstmals eine Start-up-MB gewährt wurde, müssen als sonstiger Bezug nach Tarif besteuert werden - und zwar betreffend jenes Ausmaß, in dem sie den Anspruch übersteigen, der sich aus dem quotenmäßigen Anteil am Kapital ergeben würde ⇨ Das heißt: Auf alineare Gewinnausschüttungen in den ersten 3 Jahren kann demnach der KESt-Satz von 27,5 % nicht angewendet werden.
2. Die SV-Beiträge werden vom laufenden Arbeitslohn abgezogen, selbst wenn noch kein steuerlicher Zufluss stattgefunden hat. Sie sind nicht auf die laufend und festversteuerten Bezüge aufzuteilen.

2. DB, DZ, KommSt

In zeitlicher Hinsicht ist der Aufschub der Lohnnebenkosten-Abgabenpflicht mit dem Besteuerungsaufschub ident.

Was die Bewertung betrifft, ist folgendes Konzept vorgesehen:

a)Soweit der feste Steuersatz von 27,5 % anzuwenden ist (max 75 % der BmGl), besteht Lohnnebenkosten-Abgabenfreiheit.
b)Für den restlichen Teil, der nach Tarif zu besteuern ist (§ 67 Abs 10 EStG), liegt Lohnnebenkosten-Abgabenpflicht vor.

3. Sozialversicherung und Betriebliche Vorsorge

Zum Zeitpunkt der (aufgeschobenen) SV-Beitragspflicht ist folgende BGl anzuwenden:


Varianten Bewertung der Beitragsgrundlage
a) Die Start-up-MB-Anteile werden veräußert
(inkl. Rückübertragung an DG bei DV-Ende)
Veräußerungserlös
minus
bezahlte Gegenleistung bei Anteil-Gewährung
b) Sonstige Zufluss-Ereignisse
30-fache tägliche HBGl

Die allgemeine Beschränkung mit der monatlichen HBGl gilt unverändert weiter.

H) Abschließende Stellungnahme

Aus heutiger Sicht vermute ich, dass die neuen Start-up-MB-Regeln in der PV eher nicht weitverbreitet angewendet werden.

Jene DG, die Start-up-MB-Regeln anwenden werden, müssen

- prüfen, ob die zahlreichen Voraussetzungen erfüllt werden können, und
- sie werden auch andere Fachbereiche bzw externe Berater (Steuerberater, Bilanzierer, Gesellschaftsrechtler ...) hinzuziehen müssen.

Die oa Prüfung umfasst

a) nicht nur die Vorab-Prüfung der Voraussetzungen beim Start, sondern
b)es bedarf auch der laufenden Beobachtung, ob die Voraussetzungen durchgehend erfüllt bleiben und
c)wann ein - die Besteuerung auslösendes - Zufluss-Ereignis stattfindet.

Dies wird eines internen Konzeptes bedürfen, damit die entsprechenden Informationen in der PV (rechtzeitig) ankommen, um finanzstrafrechtlichen Risiken vorzubeugen.

Die gesetzgeberische Absicht, vereinfachte Bewertungen vorzusehen, ist zum Teil erkennbar, wird aber die insgesamt enorme Komplexität, die für Unternehmen vorliegt, die eine Start-up-MB einführen wollen, nicht spürbar mildern. Anstatt einer einfachen Steuerbegünstigung scheint eine Dimension erreicht, wo die PV (abermals) über ihre Grenzen hinauswachsen muss.

Gerade in der Anfangsphase werden viele Start-up-Betriebe nicht das notwendige Know-how haben, um rechtssicher die neuen Regeln anzuwenden. Sie sind damit auf externe Berater angewiesen, womit sie Extra-Kosten einplanen müssen. Verzichten sie aufgrund mangelnder Mittel darauf, kann es möglicherweise nachträglich (GPLB!) zu bösen Überraschungen durch die Finanzverwaltung kommen.

Hinsichtlich der neuen Start-up-MB-Regeln kritisiert auch der Rechnungshof, dass mit dieser Steuerbegünstigung ua die Anforderung nicht erfüllt wird, ein einfaches, transparentes und verständliches ESt-Recht zu etablieren (siehe https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/SNME/250943/). Er rechnet mit einem erhöhten Prüfaufwand bei GPLBs.

Die Lohnkontenverordnung wird noch gesondert angepasst werden.

Artikel-Nr.
PVP digital exklusiv 2024/9

28.02.2024
Autor/in
Harald Bürgstein

Harald Bürgstein, LL.M. (WU) ist Jurist bei der Gneist Consulting Team Steuerberatung GmbH und trägt im Rahmen der GCT-Akademie vor. Er ist auf Arbeits-, Sozial- und Lohnsteuerrecht spezialisiert.