Mit der Weitergabe eines Wechsels entsteht für den Indossanten eine Haftungsverpflichtung gegenüber dem Indossatar bei mangelnder Einbringlichkeit der Wechselsumme. Der Beitrag behandelt die bilanziellen Konsequenzen für den Fall der Einbringlichkeit sowie der voraussichtlichen Nichteinbringlichkeit.
Der Unternehmer U verkauft Ware um netto 100.000 auf Ziel und akzeptiert einen vom Erwerber indossierten Wechsel. U reicht diesen Wechsel bei seiner Hausbank ein, die ihm dafür einen Betrag in Höhe von netto 98.000 gutschreibt. Am Bilanzstichtag ist der Wechsel noch nicht fällig. Welche bilanziellen Konsequenzen ergeben sich für U und seine Hausbank, wenn
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