Im Umgründungssteuergesetz fehlen Bestimmungen für internationale Schachtelbeteiligungen, die bei dem Übertragenden eine Veränderung insbesondere in Form einer Abstockung erfahren. Durch die Regelungslücke werden stille Reserven, die bis dahin steuerfrei waren, steuerhängig.
Das Umgründungssteuergesetz behandelt in allen sechs Artikeln internationale Schachtelbeteiligungen in vielerlei Fallkonstellationen. Grundgedanke der Regelungen ist, dass bis zum Umgründungsstichtag steuerfreie stille Reserven auch danach steuerfrei und steuerhängige stille Reserven steuerhängig bleiben sollen. Es soll also durch die Umgründung weder zu einer Steuerverstrickung noch zu einer Steuerentstrickung von stillen Reserven kommen (vgl. HÜGEL in HÜGEL/MÜHLEHNER/HIRSCHLER: UmgrStG, § 5 Rz. 83 und 84 betreffend Anteilsinhaber bei Verschmelzung).
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