Die aufgeworfene Frage stellt sich seit der Herstellung der bestehenden Grundstruktur des § 245a UGB durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz (ReLÄG) 2004, ihre Beantwortung ist aber wegen einer Neuregelung durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (RÄG) 2014 erheblich schwieriger geworden. Sie bildete deshalb den Hauptdiskussionspunkt bei der Überarbeitung der AFRAC-Stellungnahme 21 "Die Aufstellung von IFRS-Konzernabschlüssen nach § 245a UGB" zur Anpassung an das RÄG 2014. Diese wurde von der gleichen (vom Verfasser geleiteten) Subarbeitsgruppe der AFRAC-Arbeitsgruppe "International Financial Reporting" vorbereitet, die die Erstfassung dieser Stellungnahme erarbeitet hatte, und im September 2016 einstimmig beschlossen. Entsprechend der informellen Regelung, den Due Process der Entwicklung oder inhaltlichen Überarbeitung einer Stellungnahme nicht durch einschlägige Publikationen zu beeinflussen, wird der vorliegende Beitrag erst im Nachhinein veröffentlicht. Er geht auch auf die abweichenden Meinungen ein, die in der neuen Fassung der Stellungnahme keinen Niederschlag gefunden haben.*
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