Parten und Gedenkbilder iZm Begräbnissen bzw Beisetzungen würden idR bei der Beauftragung eines Bestattungsunternehmens mitbestellt. Die Praxis habe gezeigt, dass Bestattungsunternehmen diese nicht einheitlich einem Steuersatz unterziehen. Die Autorin beschäftigt sich mit der Frage, ob Parten und Gedenkbilder dem Normalsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
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