Bei der Festsetzung einer Abgabenerhöhung für eine Selbstanzeige anlässlich einer Betriebsprüfung sei lediglich zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Abgabenerhöhung gegeben sind. Dass es gar keiner Selbstanzeige bedurft hätte, sei im Abgabenverfahren irrelevant. Wird der Umstand, dass eine Selbstanzeige keine Straffreiheit bewirken kann, erst im Rechtsmittelverfahren bekannt, sei der Beschwerde stattzugeben und der Abgabenerhöhungsbescheid aufzuheben.
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