In aller Kürze

Werbeinserat einer Rechtsanwalts-GesbR - Anführung der Rechtsanwälte

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In der Disziplinarsache 20 Ds 13/20x wies der OGH darauf hin, dass gem § 28 Abs 2 RL-BA 2015 bei allen Außenauftritten einer Rechtsanwalts-GesbR verpflichtend die Vor- und Zunamen sowie Berufsbezeichnungen aller Rechtsanwälte anzuführen sind, auch wenn die Gesellschaft eine gemeinsame (Kurz-)Bezeichnung führt. Dies gelte auch für Werbeinserate. Die gegen diese Regelung geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilte der OGH nicht.

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Artikel-Nr.
Zak 2021/405

03.08.2021
Heft 12/2021