Erfolgt unternehmensrechtlich eine Zuschreibung, ist diese dem Grunde nach auch steuerlich relevant. Fraglich ist allerdings das Verhältnis von unternehmensrechtlicher und steuerlicher Zuschreibung der Höhe nach. Der Beitrag geht dieser Frage nach und untermauert die Problemstellung durch Beispiele.
Gem § 208 Abs 1 UGB muss bei Wegfall der Gründe einer vorangegangenen außerplanmäßigen Abschreibung auf den gestiegenen Wert zugeschrieben werden.1 Die Zuschreibung ist betragsmäßig begrenzt, indem der eingetretene Wertanstieg die (ggf fortgeschriebenen)2 Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht überschreiten darf. Hinsichtlich der Beurteilung der Gründe für den Wertanstieg geht die hL3 uE zu Recht davon aus, dass diese nicht mit jenen der vorangegangenen außerplanmäßigen Abschreibung ident sein müssen.
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