Der Beitrag untersucht anhand eines konkreten Falles den Anwendungsbereich der Werterhellungstheorie.
Ein Unternehmer veräußert im Jahr 1998 ein Gebäude. Im Jahr 2000 werden derart gravierende, bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Gebäudes bestehende Mängel festgestellt, dass es zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages kommt. Die Mängel werden durch den Käufer Anfang 2000 entdeckt und noch vor der Jahresabschlusserstellung dem Verkäufer mitgeteilt. Fraglich ist, ob für diese Rückabwicklungsverpflichtung im Jahresabschluss 1999 eine Rückstellung anzusetzen ist.
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