§ 224 Abs. 2 A III Z 5 HGB normiert, dass unter den Finanzanlagen Wertpapiere oder sonstige Wertrechte des Anlagevermögens ausgewiesen werden müssen.
In Bezugnahme auf § 228 HGB sowie der dort enthaltenen Definition von Beteiligungen lässt sich schließen, dass unter dieser Position des Anlagevermögens diejenigen Wertpapiere auszuweisen sind, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen ( § 198 Abs. 2 HGB), ohne dass sie jedoch als „Beteiligung“ im Sinne des § 228 Abs. 1 HGB einzustufen sind. Dies impliziert, dass Wertpapiere oder sonstige Wertrechte des Anlagevermögens keine dauerhafte Verbindung zu einem anderen Unternehmen herstellen sollen (Zwecckomponente des Anlagevermögens), jedoch auf Dauer im Unternehmensvermögen gehalten werden sollen (zeitliche Komponente des Anlagevermögens, vgl. BGH 9. 2. 1987). Sie dienen somit als Kapital- bzw. Wertanlage oder anderen Zwecken, die eine längerfristige Bindung im Unternehmen nach sich ziehen.
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