Errichtet eine in Ö ansässige Person eine Stiftung, die nach liechtensteinischem Recht steuerbefreit ist, und gibt es keine in Liechtenstein ansässigen Begünstigten dieser Stiftung, sei diese liechtensteinische Stiftung vom Anwendungsbereich des DBA Liechtenstein ausgeschlossen. Da der Widerruf eines der wesentlichsten Gestaltungsrechte ist, die sich ein Stifter vorbehalten kann, sei die Frage, ob eine mit einem Widerrufsrecht ausgestaltete Stiftung in Liechtenstein genauso wie eine steuerbefreite Stiftung vom Anwendungsbereich des DBA Liechtenstein ausgeschlossen ist, von entscheidender praktischer Bedeutung.
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