Revision und Kontrolle

Wie beweist man, dass das Risikomanagement den Anforderungen der §§ 91 und 93 AktG nicht genügt (obwohl bestätigende Prüfberichte der Abschlussprüfer existieren)?

Prof. Dr. Werner Gleißner

zuvor abrufbar unter: RWZ_digitalOnly 2020/27

Es wird erläutert, wie eine auf die gesetzlichen Anforderungen fokussierte fachlich-wissenschaftliche Begutachtung des Risikomanagements durchgeführt wird, deren Ziel es ist, zu beweisen, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt werden. Diese Anforderungen lassen sich in nur zwei zentralen Punkten zusammenfassen: 1. Das Risikofrüherkennungssystem muss gem § 91 deutsches AktG sicherstellen, dass mögliche "bestandsgefährdende Entwicklungen"1 früh erkannt werden, und zwar solche aus (1) Einzelrisiken wie auch solche aus (2) Kombinationseffekten von Einzelrisiken. 2. Ein Vorstand muss gem § 93 AktG beweisen2 können, dass bei einer "unternehmerischen Entscheidung" die für diese erforderlichen "angemessenen Informationen" vorgelegen haben, also insb festgehalten wurde, welche Veränderungen des Umfangs an Chancen und Gefahren (Risiken) sich durch diese Entscheidung ergeben.

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Artikel-Nr.
RWZ 2020/47

14.08.2020
Heft 7-8/2020
Autor/in
Werner Gleißner

Prof. Dr. Werner Gleißner, Technische Universität Dresden (Betriebswirtschaft, insb. Risikomanagement) und Vorstand der FutureValue Group AG und der EACVA (European Association of Certified Valuators and Analysts).
Er vertritt einen Forschungsansatz zur Integration der Methoden aus Risikomanagement, Rating und Bewertungstheorie (speziell durch die Nutzung von Simulationsverfahren).