In einem Beschwerdeverfahren gegen einen Aussetzungszinsenbescheid wurde von einem Bf vorgebracht, dass bei der Festsetzung und Berechnung der bescheidmäßig festgesetzten Aussetzungszinsen der Tagesszinssatz nur auf vier Kommastellen dargestellt und berechnet werde und dafür keine gesetzliche Grundlage existiere. Es sei daher zu klären gewesen, wie die Aussetzungs-, Anspruchs-, Stundungs- oder Beschwerdezinsen automationsunterstützt tatsächlich berechnet werden.
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