Gesellschafts- und Steuerrecht / Bilanzsteuerrecht - Frage und Antwort

Wirtschaftliches Eigentum bei Mitarbeiterbeteiligungen

Romuald Bertl / Klaus Hirschler

In den LStR 1999 hat das BMF zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums an Mitarbeiterbeteiligungen Stellung genommen. Der vorliegende Beitrag würdigt die Aussagen der LStR im Lichte der Rechtsprechung des VwGH zum wirtschaftlichen Eigentum.

Die X-GmbH gibt an ihre Mitarbeiter Anteile unter Inanspruchnahme des § 3 Abs. 1 Z. 15 lit. b EStG aus. Die dieser Mitarbeiterbeteiligung zugrundeliegende Vereinbarung sieht vor, daß die Mitarbeiter die Anteile an Personen, die nicht Gesellschafter der GmbH sind, weder veräußern noch verpfänden dürfen, daß ein solcher Vorgang vielmehr der vorherigen Zustimmung der Geschäftsleitung der GmbH bedarf. Wird die Zustimmung von der Geschäftsleitung verweigert, hat diese die Anteile dem Mitarbeiter abzukaufen, wobei der Kaufpreis sich nach der Ertragsentwicklung der Gesellschaft bis zum Veräußerungszeitpunkt richtet und nach einem bestimmten, im Vertrag vorgesehenen Verfahren ermittelt wird. Die Veräußerung an andere Gesellschafter der GmbH, insbesondere auch an andere Mitarbeiter, ist hingegen uneingeschränkt zulässig. Das Stimmrecht und die Erträge aus den Anteilen stehen uneingeschränkt dem Gesellschafter zu, einzige Einschränkung ist das Verbot der Übertragung der Stimmrechte an Nichtgesellschafter ohne Zustimmung der Geschäftsleitung.

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Artikel-Nr.
RWZ 1999, 230

20.08.1999
Heft 8/1999
Autor/in
Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.

Klaus Hirschler

Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler, StB ist Professor am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen, Abteilung für Rechnungswesen, Steuern und Jahresabschlussprüfung an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er ist Stellvertretender Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.