§ 196 Abs. 1 HGB normiert das sogenannte Vollständigkeitsgebot. Demnach sind im Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände aufzunehmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss soll entsprechend der Generalnorm ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens geben und hat sich daher an den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu orientieren.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.