Bei Arbeitsverträgen mit Auslandsbezug ist stets zu klären, welches Arbeitsrecht konkret anzuwenden ist. Die Vertragsparteien können das anwendbare Recht bei Arbeitsverträgen frei wählen (Art 3 Abs 1 Rom-I-Verordnung [VO (EG) 593/2008]) − gewisse Einschränkungen müssen hiebei beachtet werden.
Die Rechtswahl darf nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz zwingender, den Arbeitnehmer besserstellender Arbeitsrechtsbestimmungen des Tätigkeitsstaates entzogen wird.
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