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Zak-Reisepreisminderungstabelle

Mag. Wolfgang Kolmasch

Stand: Juli 2018

Hinweis

Die Tabelle bietet einen ausführlichen Judikaturüberblick zur Bemessung des Preisminderungsanspruchs für Reisemängel sowie des Schadenersatzanspruchs für entgangene Urlaubsfreude.

1. Reisepreisminderung1


ReisemangelMinderungEntscheidung
1. Transfer
a) Flugverspätung6 Stunden bzw deshalb um 17 Stunden verspätete Hotelankunft; 25 % vom TagesreisepreisHG Wien 50 R 43/06i
5,5 Stunden (Rückflug): 10 % vom TagesreisepreisHG Wien 1 R 146/09f
Für jede Stunde ab vier Stunden: 5 % vom Tagesreisepreis (maximal 20 %)HG Wien 60 R 93/13a
11 Stunden: 5 % des anteiligen Reisepreises für einen TagHG Wien 50 R 43/16d
Bis zu vier StundenHG Wien 1 R 146/09f; 1 R 197/06; 1 R 334/03v; 20 R 40/01w
45 MinutenHG Wien 20 R 22/01y
Nein, weil der Wert der Transportleistung durch Verspätung nicht gemindert wird; Preisminderung kann nur für andere durch die Verzögerung entfallende Leistungen zustehenHG Wien 1 R 106/10z; 50 R 109/07x; ausdrücklich gegenteilig HG Wien 1 R 146/09f
Entfall einer Hotelnächtigung und eines Urlaubstags: anteiliger Reisepreis für einen Tag als Ersatz für die entgangenen LeistungenHG Wien 1 R 106/10z
Nachtflug mit Zwischenstopp statt direktem Tag-flug: 40 % des anteiligen Reisepreises für einen TagHG Wien 50 R 28/12t
b) GepäckverspätungBeeinträchtigungen und Versäumung von Reiseprogrammteilen während der Ersatzbeschaffung30 %HG Wien 50 R 121/05h
Kleidungswechsel nicht möglich25 %HG Wien 1 R 471/01p
Ausbleiben eines von zwei Gepäckstücken ua mit Unterwäsche und Badesachen20 %HG Wien 50 R 20/06g
Ausbleiben des Gepäcks mit der Kleidung, aber Überlassung von Ersatzkleidung20 %HG Wien 1 R 37/06x
Grundsätzlich20 %HG Wien 1 R 174/09y
c) KomfortSitzunterteil im Flugzeug nicht verschiebbarHG Wien 1 R 78/01v
Keine Nachspeise und nicht einmal eine Auswahlmöglichkeit zwischen zwei Hauptspeisen auf einem Business-Class-Flug nach New York: ca 5 % des auf diesen Flug entfallenden FlugpreisesHG Wien 1 R 240/06z
Kein Radio- und Filmprogramm bei einem Langstreckenflug in der „Premium-Class“: 5 % des TagesreisepreisesHG Wien 1 R 99/13z
d) Eigenmächtige ÄnderungenAbflug von München statt von Wien: 15 % des auf den Anreisetag entfallenden anteiligen ReisepreisesHG Wien 1 R 21/14x
Vorverlegung der Abreise um ca 30 Stunden auf 13.00 Uhr: anteiliger Reisepreis für zwei TageLG Innsbruck ZVR 2006/128
Vorverlegung des Rückflugs um zwei Stunden auf 5.00 Uhr und Verlängerung der Reisezeit um mehr als drei Stunden: 10 % des anteiligen Reisepreises für einen TagHG Wien 50 R 28/12t
Vorverlegung der Abreise um 13 Stunden auf 4.00 Uhr früh5 %HG Wien 1 R 244/98y
e) SonstigesVersäumung eines halben Reisetags aufgrund der unterlassenen Information über Visumerfordernisse: anteiliger Reisepreis für einen halben TagHG Wien 1 R 98/11z
Reisende mussten eine Überfahrt mit dem Schiff aufgrund der Überforderung der Reiseleitung selbst organisieren: 5 % des TagesreisepreisesHG Wien 1 R 162/11m
2. Unterkunft
a) anderes QuartierBuchung eines einwöchigen Griechenlandurlaubs in einem Hotel an einem Sandstrand nahe einer bekannten „Lokalmeile“ mit vielen Abendunterhaltungsmöglichkeiten, um „Party zu machen“. Tatsächlich erfolgte die Unterbringung jedoch in einem 12 km entfernten Hotel an einem Kiesstrand mit weniger Freizeiteinrichtungen; um zur „Lokalmeile“ zu gelangen, mussten die Reisenden den nur tagsüber und teilweise unverlässlich fahrenden Linienbus oder ein Taxi benutzen35 %HG Wien 60 R 24/09y
Unterbringung in einem Stundenhotel mit der dafür typischen Geräuschkulisse30 %HG Wien 1 R 285/05s
Überbuchung des wegen Nähe zu Korallenriff ausgewählten Hotels; weiter entferntes Ersatzquartier25 %LG Innsbruck ZVR 2006/128
Anderes Hotel25 %HG Wien 50 R 102/14b
20 %HG Wien 1 R 200/00h
Hotel statt Bungalow20 %HG Wien 1 R 359/00s
Drei- statt Vier-Sterne-Hotel15 %HG Wien 1 R 1/14i
Andere Klubanlage10 %HG Wien 1 R 456/00f
Unterbringung in einem 100 km vom gebuchten Urlaubsort entfernten, sonst im Wesentlichen der Prospektbeschreibung entsprechenden Hotel in Hinblick auf damit verbundene Erschwernisse bei der Organisation von Ausflügen10 %HG Wien 1 R 197/05z
Unterbringung in einem entsprechenden, aber etwas größeren Hotel10 %HG Wien 60 R 106/13p
Fehleintragung der gebuchten Rundreiseklasse, weshalb der Reisende an 10 von 14 Tagen in Mittelklasse- statt Superiorhotels untergebracht war: 70 % der Preisdifferenz zwischen den Katalogpreisen der KlassenHG Wien 1 R 13/14d
b) Umzug In ein anderes Hotel: anteiliger Reisepreis für einen TagHG Wien 1 R 489/99d, 1 R 97/01p; LG Linz 37 R 202/06b
In ein anderes Hotel bei hohem Zeitbedarf (anderer Ort): anteiliger Reisepreis für einen TagHG Wien 60 R 6/10b
In ein anderes Hotel: grundsätzlich anteiliger Reisepreis für einen halben TagHG Wien 60 R 6/10b
In ein anderes Hotel, wenn der Zeitverlust lediglich vier Stunden betrug: anteiliger Reisepreis für einen halben TagHG Wien 1 R 221/05d
In ein anderes Gebäude des Hotels: anteiliger Reisepreis für einen halben TagHG Wien 1 R 18/02x
Umzug um 13.30 Uhr: anteiliger Reisepreis für einen halben TagHG Wien 1 R 146/09f
c) Anlage allgemeinFehlen der zugesagten Rollstuhltauglichkeit (keine Bewegungsmöglichkeit in der Anlage ohne fremde Hilfe)42 %HG Wien 60 R 36/13v
Schimmel und modriger Geruch im Hotel, Verschmutzungen an Fassaden, Markisen und Böden30 %HG Wien 50 R 83/14h
Nicht general- sondern nur stückweise sanierte Vier-Sterne-Anlage statt neuwertiger Fünf-Sterne-Anlage20 %HG Wien 1 R 354/99a
„Besonders schöne Fünf-Sterne-Anlage“ ist in Wahrheit abgenutzt und abgewohnt15 %HG Wien 1 R 462/01i
Acht Jahre alte Anlage mit Abnützungsspuren statt des versprochenen neuen Hotels15 %HG Wien 1 R 284/10a
Unsauberer Zustand des Hotels, beschädigte Zimmereinrichtung10 %HG Wien 60 R 98/14p
Fahrstuhlausfälle5 %HG Wien 60 R 98/14p
Nicht nach Geschlechtern getrennte Toiletten, wenn das WC im Zimmer benützt werden kannHG Wien 1 R 580/00s
Einmaliges Steckenbleiben im AufzugHG Wien 1 R 580/00s
Suspekte Elektroinstallationen (heraushängend, über Putz verlegt), sofern kein Sicherheitsrisiko bestehtHG Wien 1 R 580/00s, 50 R 30/03y
Geringe Zahl an GästenHG Wien 1 R 175/06s
Beschränkte Verständigungsmöglichkeit mit dem Hotel­personal in einem südeuropäischen Land auf DeutschHG Wien 1 R 115/14d
„Internet-Cafe“ des Hotels entpuppte sich als einzelner, meist bereits von anderen Gästen belegter ComputerHG Wien 60 R 18/13x
d) LageLage des Hotels bei einer höherwertigen Studienreise in einer abgewohnten und vermüllten Gegend in der Nähe eines Gefängnisses mit „beängstigend wirkenden Passanten“20 %HG Wien 1 R 162/11m
Statt eines Vier-Sterne-Hotels „in einer wunderschönen Bucht umgeben von üppigen tropischen Gärten“ fand der Reisende einen gewöhnlichen, zehn Gehminuten von einem ungepflegten Strand entfernten Neubau vor20 %HG Wien 1 R 86/06b
Hotel „am Strand“ ist tatsächlich bloß strandnah gelegen15 %HG Wien 60 R 168/04t
Entgegen Zusage keine Nähe zu Einkaufszentrum, Geschäften, Restaurants und Bars10 %HG Wien 60 R 98/14p
Bushaltestelle entgegen der Zusage nicht direkt vor dem Hotel; Altstadt 2 km weiter entfernt als angegeben5 %HG Wien 1 R 183/07v
Hotel „in hervorragender Lage direkt am Strand“ befindet sich tatsächlich in einer Seitenstraße 100 m vom Strand entfernt5 %HG Wien 50 R 74/14k
e) BauarbeitenHotel war Baustelle60 %HG Wien 1 R 489/99d
Beeinträchtigungen durch Bautätigkeit (Lärm, eingeschränkte Benutzbarkeit) sowie fehlende Angebote (Sport, Animation) während eines Maledivenurlaubs55 %HG Wien 1 R 120/06b
Tagsüber ständiger Baulärm ohne Ausweichmöglichkeit auf der im Durchmesser lediglich ca 300 m großen Hotelinsel; zudem waren aufgrund der Bauarbeiten zwei Drittel der Fläche nicht begehbar40 %HG Wien 1 R 120/06b
Massiver Baulärm untertags bis in die Abendstunden, der auch am Strand hörbar war35 %HG Wien 50 R 117/06x
Baulärm tagsüber und nachts sowie Lärm und Badeeinschränkungen aufgrund von Powerboat-Rennen in einer „Oase der Ruhe“35 %HG Wien 50 R 58/06w
Lärm- und Staubbelastung tagsüber aufgrund der Abtragung eines Landungsstegs am hoteleigenen Strand33 %HG Wien 1 R 186/06h
Baulärm und Staub während Fertigstellungsarbeiten am Ersatzquartier25 %HG Wien 1 R 107/03m
Teilweise Unbenützbarkeit des Appartements während Sanierung eines Wasserschadens25 %HG Wien 20 R 25/01i
Störender Lärm und Staub am Abend und in der Nacht25 %HG Wien 1 R 223/06z
Baulärm und übermäßige Staubentwicklung20 %HG Wien 1 R 432/01b
Acht Stunden Baulärm pro Tag von morgens bis abends20 %HG Wien 50 R 59/15f
Baulärm tagsüber10 %HG Wien 1 R 353/02m, 1 R 436/02t
Baulärm ab 6. 30 Uhr, der im Zimmer, nicht aber am Strand hörbar war10 %HG Wien 50 R 48/07a
„Gewisse Lärmbelästigung“ zwischen 7.30 Uhr und 16.00 Uhr durch eine Baustelle5 %HG Wien 1 R 287/07p
Stromausfälle in der Gesamtdauer von 22 Stunden während der siebentägigen Reise, wenn im Prospekt auf fallweise auftretende Stromabschaltungen hingewiesen wurde3 %HG Wien 1 R 173/05h
f) LärmMassive Lärmbelästigung Tag und Nacht sowie fehlende Bademöglichkeit in den ersten drei Tagen und der Hälfte der zweiten Urlaubswoche, geringfügigere Beeinträchtigungen in der restlichen Zeit70 %HG Wien 1 R 65/14a
Disko-Lärm bis 2.00 oder 3.00 Uhr früh, der im Hotelzimmer laut zu hören war und am Schlafen hinderte40 %HG Wien 1 R 121/09d
Erhebliche Beeinträchtigung durch Fluglärm35-40 %HG Wien 1 R 67/02b, 1 R 211/00a
Nur drei bis vier Stunden Schlaf aufgrund des von betrunkenen Jugendlichen verursachten Lärms (Mexikoreise während der amerikanischen Frühlingsferien bzw des „Spring Break“)35 %HG Wien 1 R 285/08w
Mit ca 50 Flugbewegungen pro Tag von 6.00 bis 23.00 Uhr verbundener Lärm; zugesichert war eine „geringe Flugfrequenz“30 %HG Wien 1 R 230/07f
Fluglärm Tag und Nacht in Intervallen von 5 Minuten bis zu einer Stunde30 %HG Wien 1 R 190/07y
Lärm von 5.00 bis 23.00 Uhr (Bushaltestelle, Freiluftveranstaltungen, Hotelküche)30 %LG Feldkirch 3 R 93/04f
Nächtlicher Disko-Lärm30 %HG Wien 1 R 60/06d
Erheblicher Fluglärm (nachts im Halbstunden- oder Stunden-Takt, tagsüber bis zu Zehn-Minuten-Takt)25 %HG Wien 1 R 209/09w
Lärm Tag und Nacht20 %HG Wien 1 R 359/00s
Störung der Nachtruhe20 %HG Wien 1 R 81/10y
Abendliche und nächtliche Lärmbelästigungen durch die Abzugsturbine des Nachbarhotels sowie Zulieferungen17 %HG Wien 1 R 89/06v
Lärm während der Nacht10 %HG Wien 1 R 138/99m
Lärm von 7.00 bis 24.00 Uhr10 %HG Wien 1 R 18/02x
Lärm und Gestank durch ein Kühl­aggregat10 %HG Wien 1 R 197/05z
Lärm teils bis 3.00 Uhr morgens von der 15 m vom Hotelzimmer entfernten Poolbar10 %HG Wien 60 R 7/09y
Disko-Lärm in einem Stadthotel, der über das für die Stadtlage übliche Maß hinausgeht, auch ohne Zusage einer ruhigen Lage10 %HG Wien 60 R 58/09y
Disko-Lärm bis 1.00 Uhr früh5 %HG Wien 1 R 128/99
Disko-Lärm für ein bis zwei Stunden nach Mitternacht, wenn der Reisende mit einer gewissen Lärmbelästigung rechnen musste5 %HG Wien 50 R 67/06v
Lärm von Lüftungsschacht, der am Einschlafen hindert, aber danach nicht mehr aufweckt (sic!)5 %HG Wien 1 R 580/00s
Von den zahlreichen Baustellen rund um das Hotel war immer wieder Baulärm zu vernehmen5 %HG Wien 60 R 7/09y
Baulärm im Hotel untertags, wenn sich der Reisende in diesem Zeitraum ohnehin idR außerhalb aufhielt5 %HG Wien 1 R 99/13z
Morgendlicher und abendlicher Lärm aufgrund eines Lieferanteneingangs5 %HG Wien 1 R 190/06x
Ständiges Poltern von Fenstern und Türen5 %HG Wien 1 R 340/01y
Zeitweiser Fluglärm auf der Dachterrasse des Hotels, auf der sich der Pool befand5 %HG Wien 1 R 110/06g
Fluglärm, dessen Ausmaß selbst empfindliche Personen nur als wenig beeinträchtigend empfinden, bei zugesagter ruhiger Lage5 %HG Wien 50 R 78/09s
Zeitweise, eher geringfügige Lärmbelästigung am Tag und in der Nacht5 %HG Wien 50 R 28/09p
Monotones Geräusch, das im Zimmer von 2.00 bis 4.00 Uhr früh hörbar war5 %HG Wien 1 R 115/16g
Disko-Lärm in dem als besonders ruhig angepriesenen Hotel bis 1.00 Uhr früh3 %HG Wien 1 R 209/09w
Wahrnehmbarkeit von Bar- und Disko-Musik bis ca 23.00 Uhr im Hotelzimmer in einem südlichen LandHG Wien 60 R 4/15s
Wahrnehmbarkeit lauter Musik im Hotelzimmer von 20.00 bis 2.00 Uhr bei einer Karibikreise, wobei die Musik nach Reklamation ab 21.00 Uhr leiser gestellt wurde und dem Reisenden schließlich ein Zimmerwechsel ermöglicht wurdeHG Wien 1 R 42/16x
Lärmende Gäste und „türknallendes“ Personal in einem nicht als ruhig angepriesenen süditalienischen HotelHG Wien 20 R 40/01w
Krähen eines Hahns, Hühner in der AnlageHG Wien 60 R 18/13x
g) GeruchsbelästigungZwei Stunden pro Tag zogen übelriechende und schadstoffhaltige Rauchschwaden von einer Müllverbrennungsanlage über die Ferienanlage50 %HG Wien 1 R 30/06t
Ungleichmäßige, aber ständige Geruchsbelästigung durch eine defekte Kläranlage40 %HG Wien 1 R 238/05d
Im Wesentlichen auf das Badezimmer beschränkte Belästigung durch Fäkalgeruch aufgrund eines Defekts im Abwasser­system15 %HG Wien 1 R 2/10f
Geruchsbelästigung durch das vorangehende Ausmalen des Hotelzimmers10 %HG Wien 1 R 235/15b
Starker Uringeruch nur in WC und Badezimmer9 %HG Wien 1 R 122/06x
Mäßige Geruchsbelästigung aus Badewannenabfluss6 %HG Wien 50 R 60/14a
Durch Backwaren, Zwiebelrösten usw von 7.00 bis 24.00 Uhr5 %HG Wien 1 R 18/02x
Durch Insektizide5 %HG Wien 1 R 107/03m
Bei ungünstigen Windverhältnissen auf der Terrasse durch eine Senkgrube5 %HG Wien 1 R 115/14d
Geruch im Zimmer, wenn der Reisende sofort in ein anderes Zimmer wechseln konnteHG Wien 1 R 110/06g
h) Zimmer allgemeinUnbenützbar (verstopfte Toilette): anteiliger Reisepreis für die Dauer des MangelsHG Wien 1 R 700/96d
Beziehbarkeit des gebuchten Zimmers mit elfstündiger Verspätung: 50 % des anteiligen Reisepreises für einen TagHG Wien 50 R 9/16d
Zu niedrige Zimmertemperatur50 %HG Wien 1 R 62/10d
Appartement im zweiten Stock statt im Erdgeschoss, Fehlen des zugesagten Gitterbetts, verrostete und abgebrochene Armatur im Badezimmer, unangenehmer Kanalgeruch, gefährlicher Zustand der Herdplatte und des Balkongeländers40 %HG Wien 1 R 294/08v
Kleines, nur spärlich eingerichtetes Zimmer mit einem in Deckenhöhe angebrachten, eher als Luke zu bezeichnenden Fenster; das Zimmer entsprach damit weder dem gebuchten „Superior“-Standard, noch der generellen Drei-Sterne-Plus-Kategorie des Hotels; zusätzlich zur Rückzahlung des „Superior“-Aufpreises30 %HG Wien 1 R 174/09y
Fehlen der zugesagten behindertenge­rechten Ausstattung von Bad und WC25 %BGHS Wien 5 C 48/07f
Grünblick statt des zugesagten Meerblicks, feucht und muffig, rostige Armaturen, vereinzelt Schmutz im Essen und auf dem Geschirr17,6 %HG Wien 1 R 195/09m
Normales Zimmer statt „Superior-Zimmer mit Meerblick, Teekocher, Bademänteln und Slippern“15 %HG Wien 50 R 74/14k
Eng, lichtarm und schlauchförmig15 %HG Wien 1 R 287/00b
Lärmdurchlässige Wände, nicht abgesicherte Tür zum Nachbarzimmer und sehr einfache Ausstattung in Fünf-Sterne-Hotel15 %HG Wien 1 R 432/01b
Ungezieferbefall, modriger Geruch im Kasten und fehlendes Telefon15 %HG Wien 1 R 348/01z
Erheblicher Schimmelbefall und dadurch verursachter Gestank; Belästigung durch Insekten während der Nacht aufgrund des notgedrungen offen gelassenen Fensters15 %HG Wien 1 R 1/14i
WC ohne Entlüftung15 %HG Wien 1 R 235/02h
Schimmelbefall10 %HG Wien 60 R 106/13p
Ohne gebuchten Meerblick10 %HG Wien 20 R 25/01i
Zugesagter Meerblick nur bei einer 90°-Drehung am Balkon gegeben5 %HG Wien 50 R 90/10g
Dunkel, einsehbar, über den Balkon leicht von außen zugänglich5 %HG Wien 1 R 18/02x
Straßen- statt poolseitig5 %HG Wien 1 R 493/99t
Ohne gebuchte Terrasse5 %HG Wien 20 R 25/01i
Nach Gartenbewässerung stand mehrmals Wasser im Zimmer5 %HG Wien 60 R 7/09y
Raumteilung in dem gebuchten Familienzimmer mit zwei „optisch abgetrennten“ Räumen erfolgte durch eine leicht durchscheinende, nicht zur Decke reichende Wand; der hintere Bereich verfügte über kein eigenes FensterHG Wien 1 R 203/09p
Morsches Holz von Fenstern und TürenHG Wien 1 R 340/01y
„Alte und leicht schiefe“ Holz-Außentreppe zum gebuchten Bungalow, auch bei mitreisenden Kleinkindern3 Ob 118/14w = Zak 2014/713
Geringer Straßenlärm bei Buchung eines straßenseitigen ZimmersHG Wien 1 R 97/01p
Vereinzelte Flecken an der Wand durch zerdrückte GelsenHG Wien 50 R 30/03y
Badezimmer mit einigen Spinnweben und teilweisem Schimmelbelag in den Fugen um die BadewanneHG Wien 1 R 60/06d
Geringfügiger Schimmel in den Fugen um die Badewanne in einem südlichen LandHG Wien 1 R 110/06g
Verfärbungen der Silikonfugen um die BadewanneHG Wien 1 R 122/06x
Angerosteter Deckel der ToilettenpapierhalterungHG Wien 1 R 122/06x
i) ZimmergrößeEnges Vierbettzimmer statt „Familienzimmer“ mit zwei Räumen15 %OGH 10 Ob 20/05x = ZRInfo 2005/314
Nur 12 m2 für vierköpfige Familie10 %HG Wien 1 R 292/00p
Nur 7,6 m2 in Vier-Sterne-Hotel, mangelhafte Lärmdämmung5 %HG Wien 1 R 18/02x
Zu klein, zu wenig Schrankraum5 %HG Wien 1 R 462/01i
j) ZimmerausstattungUnbenützbarkeit des Zusatzbetts für das Kind in einem Fünf-Sterne-Hotel, weshalb drei Personen in zwei Betten schlafen mussten (auch wenn das Kind kostenlos untergebracht war)35 %HG Wien 50 R 8/13b
Kein benützbares Warmwasser im Zimmer in einem Fünf-Sterne-Hotel im Winter25 %HG Wien 50 R 8/13b
Fehlende Klimaanlage bei einem Afrika-Urlaub, weitere Mängel des Zimmers (nicht funktionierender Abfluss der Dusche, Insektenbefall wegen kaputter Fensterscheibe, herabhängende
Lampe, unangenehmer Geruch)
25 %HG Wien 1 R 279/08p
Ausfall der Klimaanlage5-20 % (je nach Klima)HG Wien 1 R 580/00s, 1 R 493/99t, 1 R 263/03b, 20 R 22/01y, 1 R 353/02m
Ausfall der Klimaanlage bei Türkeireise, durch die Balkontüre, die wegen der defekten Klimaanlage offengehalten wurde, zu hörender Lärm20 %HG Wien 1 R 146/09f
Kein Warmwasser15 %HG Wien 1 R 128/99
Geringe Möblierung8-12 %HG Wien 1 R 50/14w
Ausfall der Wasserversorgung während üblicher Duschzeiten10 %HG Wien 50 R 67/06v
Zeitweiser Ausfall der Klimaanlage, wobei in den besonders heißen Nachmittagsstunden und am Abend die Kühlung vorhanden war10 %HG Wien 50 R 28/09p
Klimaanlage war trotz sommerlicher Temperaturen nur von 15.00 bis 2.00 Uhr in Betrieb10 %HG Wien 50 R 78/09s
Mangelhafte Ausstattung mit Möbeln10 %HG Wien 1 R 292/00p
Durchgelegene Matratzen, Rostflecken in der Badewanne, zeitweiser Ausfall des Warmwassers und „brummender“ Kühlschrank10 %HG Wien 1 R 237/00z
Tropfende und miefende Klimaanlage10 %HG Wien 1 R 292/00p
Defekte Toilette und nur teilweise erfolgte Zimmerreinigung10 %HG Wien 50 R 86/06p
Fehlen des zugesagten Whirlpools10 %HG Wien 1 R 113/15m
Zu kleiner Kasten, mangelhaft ausgestattetes Badezimmer7 %HG Wien 1 R 18/02x
Mangelhafte Ausstattung des Zimmers und des Badezimmers, wenn eine Sitzgelegenheit und eine Schreibfläche zur Verfügung stand5 %HG Wien 1 R 287/07p
Keine Vorhänge, keine Lampe beim Bett, Wackelkontakt des Badezimmerlichtes, einmalige Verstopfung des Badewannenabflusses5 %HG Wien 50 R 9/16d
Defekte Toilette5 %HG Wien 1 R 197/05z
Eine von zwei Toiletten zunächst defekt und dann verschmutzt5 %HG Wien 1 R 115/14d
Teilweiser Ausfall der Dusche5 %HG Wien 1 R 197/05z
Undichtheit der Wasserarmaturen5 %HG Wien 1 R 81/10y
Kein Tisch, keine Sessel5 %HG Wien 1 R 18/02x
Ausstattungsmängel (Größe, Schlafcouch für die Kinder)5 %HG Wien 1 R 99/13z
Kein Fernseher5 %HG Wien 1 R 197/05z
Kitchenette unbenützbar5 %HG Wien 1 R 235/02h
Nicht regelbare, subjektiv zu kalt eingestellte Klimaanlage, von der ein unangenehmer Geruch ausging5 %HG Wien 60 R 7/09y
Kein Satelliten-TV (Ausweichmöglichkeit in Fernsehraum)3 %HG Wien 1 R 166/02m
Kein Telefon2 %HG Wien 1 R 235/02h
Schleppende Warmwasserversorgung2 %HG Wien 1 R 375/01w
Kein Insektenschutzgitter, wenn Klimaanlage vorhandenHG Wien 50 R 30/03y
Brandloch in ÜberdeckeHG Wien 1 R 157/98d
Einmaliger, kurzfristiger WasserausfallHG Wien 20 R 31/01x
Keine Türglocke (Appartement)HG Wien 1 R 157/98d
„Feldbett mit Eisenrostgeflecht“ als Zusatzbett, wenn im Katalog auf Komforteinschränkungen bei Mehrbelegung hingewiesen wurdeHG Wien 1 R 50/14w
Getrennte Betten für Ehepaar, wenn eine solche Bettenkonfiguration im Katalog abgebildet warHG Wien 1 R 50/14w
Behebung kleinerer Mängel (defekte Glühlampe; Ersatz des fehlenden Nachtkästchens) erst nach AufforderungHG Wien 1 R 96/15m
k) ZimmerserviceKeine Reinigung25 %LGZ Wien 45 R 531/89 = ZVR 1991/106
Verschmutzung und mangelnde Reinigung10 %HG Wien 1 R 110/06g
Mangelhafte Reinigung10 %HG Wien 50 R 2/13w
5 %HG Wien 60 R 106/13p
Mangelhafte Reinigung (Bettenmachen nur jeden zweiten Tag, Handtücher und Badetücher teilweise nicht ausgetauscht, Boden teilweise schlecht gereinigt)5 %HG Wien 1 R 115/16g
Schleppender Wechsel und schlechte Reinigung von Handtüchern5 %HG Wien 1 R 292/00p
Schlecht gereinigtes Badezimmer mit Schimmelflecken bei der Badewanne und Grünspan an den Armaturen5 %LG Korneuburg 21 R 16/14x
Unterbleiben einer Nassreinigung des Zimmers bzw Bades4 %HG Wien 1 R 168/16a
Verschmutzung bei Bezug, Nichteinhaltung der Prospektzusagen Blumen im Badezimmer, tägliche „Überraschung am Zimmer“ und „Willkommenskorb“3 %HG Wien 1 R 89/06v
Schmutzige Handtücher, zeitaufwändiger Handtuchtausch3 %HG Wien 50 R 9/16d
Leichte Reinigungsmängel2,5 %HG Wien 20 R 22/01y
Ungenügender Wäschewechsel2 %HG Wien 1 R 348/01z
l) UngezieferbefallStarker Bettwanzenbefall, wobei die Stiche quälenden Juckreiz und Schlafentzug verursachten60 %HG Wien 1 R 76/11i
Ca 50 Kakerlaken in einem südlichen Land40 %HG Wien 50 R 43/09v
Ameisenbefall10 %HG Wien 50 R 2/13w
5 %HG Wien 1 R 462/01i, 20 R 25/01i
Ameisenbefall in stärkerer als üblicher Intensität, ohne dass dadurch der Aufenthalt im Bungalow unzumutbar geworden wäre5 %HG Wien 1 R 60/06d
Fünf Kakerlaken pro Tag5 %HG Wien 50 R 39/04y
40 bis 50 Ameisen in südlichem Land, die endgültig entfernt wurdenHG Wien 20 R 40/01w, 50 R 30/03y
Ameisen, die erst durch von den Reisenden mitgebrachte Lebensmittel angelockt worden sein könntenHG Wien 60 R 98/14p
Vereinzeltes Auftreten von Ameisen in einem ebenerdigen Hotelzimmer in einem südlichen LandHG Wien 1 R 115/16g
Ein einzelner KäferHG Wien 1 R 580/00s, 1 R 1054/96p
Zwei Kakerlaken pro Tag in subtropischem LandHG Wien 1 R 157/98d
Bis 20 Stück Kakerlaken in südlichem LandHG Wien 20 R 40/01w
Einige Spinnen im BadezimmerHG Wien 1 R 60/06d
3. Verpflegung
a) HygieneSchwere Darminfektion aufgrund der Hotelverpflegung75 %HG Wien 1 R 151/05k
Mangelnde Hygiene im Restaurant, verschmutztes Geschirr und Besteck sowie abgewohntes, nicht täglich gereinigtes Badezimmer in einem gehobenen Hotel25 %HG Wien 1 R 183/07v
Bakteriell verseuchtes, zu einer Salmonelleninfektion führendes Essen20 %HG Wien 1 R 121/09d
Verschmutztes Geschirr10 %HG Wien 1 R 292/00p, 1 R 340/01y, 60 R 98/14p
Unhygienischer Zustand der Küche5 %HG Wien 1 R 462/01i
nicht gänzlich abgeräumte Tische, verschmutztes Tischtuch2 %HG Wien 1 R 296/08p
Tampon im Gebüsch neben SpeiseterrasseHG Wien 20 R 23/02x
Verschmutzter Kinderstuhl im RestaurantHG Wien 1 R 200/06t
Vögel im offenen Speisesaal eines kubanischen HotelsHG Wien 50 R 60/14a
Ausfall von Reiseleistungen aufgrund der Salmonelleninfektion des Reisenden (als Mangelfolgeschaden nur schadenersatz-, nicht aber gewährleistungs­rechtlich von Bedeutung)_HG Wien 1 R 22/11y
b) QualitätUngenießbare und sogar gefährliche Nahrung15 %HG Wien 1 R 462/01i
Eines der drei zugesagten Restaurants mit unterschiedlicher Küche (italienisches Restaurant) fehlte; Hauptspeisen waren teils kalt oder nur lauwarm10 %HG Wien 50 R 32/07y
Eingeschränkte Auswahl und längere Wartezeiten aufgrund des Fehlens von zwei weiteren Restaurants (Pizzeria, Spezialitätenrestaurant)10 %HG Wien 1 R 228/07m
Eintöniger Speiseplan und lange Wartezeiten10 %HG Wien 1 R 432/01b
Abendessen eintönig und von mäßiger Qualität5 %HG Wien 1 R 162/11m
Wahl aus drei, etwas eintönigen Hauptspeisen statt eines „Buffets“5 %HG Wien 50 R 102/06s
Wahl aus zwei Speisen statt eines „Buffets“5 %HG Wien 1 R 279/08p
Eintöniger Speiseplan5 %HG Wien 50 R 28/09p, 1 R 321/02f, 20 R 40/01w
Nicht ausreichende Menge5 %HG Wien 1 R 162/11m
Kaltes Abendessen5 %HG Wien 1 R 162/11m
Dürftige Auswahl, keine mediterrane Küche5 %HG Wien 1 R 240/07a
Normale Hotelverpflegung statt „Spezialitätenrestaurant“5 %HG Wien 1 R 456/00f
Unappetitlich angerichtetes Frühstücksbuffet, kein Grüntee5 %HG Wien 50 R 83/14h
Verdorbenes Obst, nicht frische Eier, schmutziges und abgeschlagenes Geschirr5 %HG Wien 50 R 9/16d
Käfer im Frühstücksmüsli, eintöniges Mittagsbuffet, eintönige Nachspeisen3 %HG Wien 1 R 348/01z
Nur zwei von vier Restaurants waren geöffnet3 %HG Wien 1 R 296/08p
Kein Kindermenü, aber für Kinder passende SpeisenHG Wien 1 R 166/02m
Verdünnte AutomatengetränkeHG Wien 1 R 287/00b
Qualitativ schlecht zubereitetes, aber genießbares EssenHG Wien 50 R 4/09h
c) ServiceZu wenige Kinderhochstühle, manchmal keine alkoholfreien Getränke, teilweise nicht gedeckte Tische, stark verschmutzte Tischdecken, die während des zweiwöchigen Aufenthalts nur einmal gewechselt wurden, meistens nicht abgeräumte Teller und nicht umgehend entfernte Essensreste, Flecken10 %HG Wien 1 R 1/14i
Wartezeiten und mangelndes Service10 %HG Wien 1 R 197/05z
Gast musste Besteck selbst holen5 %HG Wien 1 R 334/03v
Eingeschränkte Speisenauswahl und Öffnungszeiten der „Beach-Bar“5 %HG Wien 1 R 287/00b
Kostenpflichtige Poolbar statt „Taverne mit all-inclusive Verpflegung“5 %HG Wien 1 R 348/01z
Wartezeiten am Buffet und bei der Getränkebestellung, zum Teil sauberes Geschirr erst nach Beschwerde, teilweise braune Bananen am Buffet, hartes Gebäck, ranzige Butter, Frauen nachstarrender Koch an der „Ham-and-Eggs-Station“5 %HG Wien 1 R 209/09w
Verschmutzte Teller und Besteck sowie am Tisch verbliebene Essensreste bei einem Mittagessen3 %HG Wien 1 R 168/16a
Wartezeiten am Buffet2 %HG Wien 1 R 287/00b
Keine „Sushi-Bar“2 %HG Wien 1 R 436/02t
Kein Rosé-Wein und Metaxa an der Bar1 %HG Wien 1 R 166/02m
Geringfügige WartezeitenHG Wien 20 R 22/01y
Kein gemeinsames Essen der Familie aufgrund der Wartezeiten am Buffet (im Massentourismus)HG Wien 1 R 168/16a
Teilweise langsamer Service beim AbendessenHG Wien 1 R 96/15m
Wartezeit von 30 Minuten bei frisch gekochten Speisen, wobei auch ein Buffet zur Verfügung standHG Wien 60 R 6/10b
Gast wurde beim Abendessen gedrängt, den Wein rasch auszutrinkenHG Wien 1 R 78/01v
Pflicht zum Tragen langer Hosen im SpeisesaalHG Wien 1 R 97/01p
Einteilung der Hotelgäste zum Essen in zwei GruppenHG Wien 1 R 166/02m
Öffnungszeiten durch Hotel­personal restriktiv eingehaltenHG Wien 20 R 22/01y
Kein ausreichendes Frühstück außerhalb der vorgesehenen ZeitenHG Wien 50 R 30/03y
Getränke nur bis 23.15 statt 24.00 UhrHG Wien 1 R 375/01w
Abgeschmierte, speckige Hosen des PersonalsHG Wien 1 R 200/06t
Geschirr wurde bei einem Buffetessen nicht regelmäßig abserviertHG Wien 50 R 90/10g
4. Hoteleinrichtungen
a) AllgemeinÜberfüllung wegen Mitbenützung durch Gäste des Schwesternhotels, das über keine eigenen Anlagen verfügt10 %HG Wien 1 R 284/10a
b) StrandUnbenützbarkeit bei Badeurlaub (zusätzlich Ersatz der Taxikosten zu anderem Strand)65 %HG Wien 1 R 569/99v
Bei Badeurlaub war Baden im Meer nur eingeschränkt möglich, der „Sandstrand“ bestand aus einem Betonboden mit einer aufgeschütteten, 3 cm dicken Sandschicht und der beworbene „Aquapark“ befand sich noch in Bau37 %HG Wien 1 R 190/06x
155 m schmaler, von einem Zaun und einem Riff begrenzter Strandstreifen statt des zugesagten weitläufigen Strandes mit kleinen Buchten, die Spaziergänge ermöglichen25 %HG Wien 1 R 284/10a
Bei Familienurlaub mit zwei Kleinkindern betrug die Entfernung zwischen Unterkunft und Strand nicht wie zugesagt 200 m, sondern 1.000 m20 %HG Wien 50 R 22/06a
Badeverbot außerhalb der klassischen Badesaison20 %HG Wien 1 R 154/12m
Kein Sandstrand und fehlende Tauchmöglichkeit direkt beim Hotel20 %HG Wien 1 R 99/13z
Schotterstrand statt „flach abfallender Sand-/Kiesstrand“15 %HG Wien 1 R 67/02b
Besuch des noch dazu verschmutzten Strands war nur alle drei Tage möglich15 %HG Wien 1 R 110/06g
Verschmutzung nach einem Sturm bei zumutbarer Ausweichmöglichkeit auf einen Nachbarstrand bzw den Pool15 %HG Wien 50 R 67/06v
Verschmutzter Kiesstrand statt „schöner Sandstrand“10 %HG Wien 1 R 39/00g
Strand mit schmalem Meereinstieg, großen Felsen und spitzen Steinen im Wasser statt des zugesagten „feinsandigen Strandes“10 %HG Wien 1 R 240/07a
Baden wegen Verschmutzung unzumutbar10 %HG Wien 1 R 495/00s
Betonklötze auf einem „herrlichen Sandstrand“10 %HG Wien 50 R 43/06i
Quallenbelastung10 %HG Wien 1 R 107/03m
Beschränkte Bademöglichkeit am Hotelstrand (klein, hoher Seegang, Riff); Shuttlebus zu einem anderen Strand war kostenpflichtig10 %HG Wien 60 R 7/09y
Größere Entfernung des Hotels vom Strand als im Prospekt angegeben5 %HG Wien 1 R 197/05z
Baggerarbeiten und unzureichende Säuberung, wenn in zehn Gehminuten ein einwandfreier Strand zu erreichen war und im Prospekt auf (wenn auch klimatisch bedingte) Einschränkungen hingewiesen wurde5 %HG Wien 1 R 69/07d
Steinwall am Sandstrand erschwerte Meerzugang5 %HG Wien 1 R 291/00s
Schmaler, mit Glassplittern verunreinigter Sand- und Kiesstrand statt reinem Kiesstrand5 %HG Wien 1 R 348/01z
Steil abfallender Kiesstrand mit spitzen Steinen statt „Sandstrand“5 %HG Wien 1 R 309/08z
Nur hüfthohes Wasser in Hotelnähe5 %HG Wien 1 R 356/00z
Geringfügige Verschmutzung5 %HG Wien 1 R 244/98y
Verschmutzte Toiletten5 %HG Wien 1 R 84/00z
Keine Gratisstrandliegen5 %HG Wien 1 R 292/00p
Mangel an Strandliegen5 %HG Wien 1 R 197/05z
Verschmutzte Strandliegen5 %HG Wien 50 R 83/14h
Zu wenig Liegen, Sonnenschirme und Badetücher5 %HG Wien 1 R 211/00a, 1 R 348/01z
Sehr abgenutzter Zustand der Holzliegen, keine Polsterauflagen5 %LG Korneuburg 21 R 16/14x
Kiesstrand statt „grober Sandstrand“3 %HG Wien 1 R 321/02f
Verschmutzung des Meers durch Müll, wobei das Schwimmen jedoch nicht beeinträchtigt war2 %HG Wien 1 R 115/14d
Weniger Sonnenschirme am Strand als Zimmer, der Reisende fand aber immer einen SchattenplatzHG Wien 1 R 356/00z
Notwendigkeit der Reservierung von Strandliegen beim Hotel­personal auch in einem Fünf-Sterne-HotelHG Wien 60 R 58/09y
Keine StrandbeleuchtungHG Wien 1 R 580/00s
Durch eine Fehlbedienung gelangte einmalig verschmutztes, übelriechendes Abwasser des Pools ins MeerHG Wien 1 R 200/06t
Stark verschmutzte, nur einmal täglich gereinigte Toilettenanlage bei Ausweichmöglichkeit auf das HotelzimmerHG Wien 50 R 75/07x
Stechmücken am KaribikstrandHG Wien 1 R 394/01i
Angeschwemmte KorallensplitterLG Korneuburg 21 R 16/14x
Aufgelegte Sandsäcke zum Schutz gegen ÜberflutungLG Korneuburg 21 R 16/14x
Nicht ständig besetzte StrandbarHG Wien 1 R 42/16x
c) SwimmingpoolUnzureichende Reinigung und Chlorung des überhitzten Pools, die zu Fußpilzinfektion bzw Ohrenentzündungen führte; Gefahr durch nicht ordnungsgemäße Abflussabdeckung20-21 %HG Wien 1 R 137/06b
Fehlen eines babyge­rechten Kinderbeckens10 %HG Wien 50 R 102/06s
Unbenützbar10 %HG Wien 1 R 291/00s, 1 R 375/01w, 1 R 321/02f
Fehlender Swimmingpool, wobei Schwimmen im Meer möglich war10 %HG Wien 50 R 28/09p
Verschmutzungen bei zumindest anfänglicher regelmäßiger Benützung durch den Reisenden10 %HG Wien 50 R 65/06z
Nur Pool des Nachbarhotels benützbar5 %HG Wien 1 R 211/00a
Poolwasser mangelhaft gereinigt5 %HG Wien 1 R 340/01y
Schlechte Wasserqualität (Sonnenöl-spuren, Uringeruch)5 %HG Wien 60 R 7/09y
Aus Holzboden um den Pool herausstehende rostige Schrauben5 %LG Korneuburg 21 R 16/14x
Temporäre Verunreinigung des Pools (möglicherweise Würmer)3 %HG Wien 1 R 168/16a
Fehlen des zugesagten Indoorpools im Sommer bei Vorhandensein eines Außenpools2 %HG Wien 1 R 115/14d
Schleimiges Wasser bei den Stiegen des KinderpoolsHG Wien 1 R 200/06t
Moosige Stellen an den BeckenrändernHG Wien 1 R 200/06t
Fehlen einzelner Mosaiksteinchen am Poolrand ohne VerletzungsgefahrHG Wien 60 R 18/13x
Staubige Poolliegen mit KatzenpfotenspurenHG Wien 60 R 6/10b
d) Sport und AnimationFehlen der zugesagten Möglichkeit zum freien Tennisspielen ohne Trainer bei einem ausdrücklich als Tennisreise gebuchten Aufenthalt25 %HG Wien 1 R 272/13s
Eingeschränkte Animation und Sportmöglichkeiten, keine Diskothek15 %HG Wien 1 R 120/06b
Fast zur Gänze nicht eingehaltenes Animationsprogramm10 %HG Wien 50 R 117/06x
Beachvolleyballplatz nicht benützbar10 %HG Wien 1 R 436/02t
Tennisplatz mit Hartbelag statt des im Katalog angeführten Kunstrasens10 %HG Wien 1 R 228/07m
Kinderspielplatz und Fitnesscenter nicht benützbar10 %HG Wien 1 R 244/98y
Fehlen der zugesagten Angelmöglichkeit10 %HG Wien 50 R 63/13s
Sportgeräte verrostet10 %HG Wien 50 R 83/14h
Fitnessraum nicht benützbar5 %HG Wien 1 R 436/02t
Golfanlage nicht benützbar5 %HG Wien 1 R 456/00f
Reitschule nicht benützbar5 %HG Wien 1 R 456/00f
Kanufahren, Tauchen, Windsurfen und Tischtennisspielen nicht möglich5 %HG Wien 1 R 348/01z
Fehlen der Tauchstation5 %HG Wien 50 R 59/15f
Nur die Hälfte der zugesagten Sportarten war verfügbar5 %HG Wien 50 R 117/06x
Fehlen der „Tages-, Sport und Abendanimation“5 %HG Wien 1 R 279/08p
Fehlen des zugesagten Wellnessbereichs, zwei Pianoabende statt „Animationsprogramm tagsüber und abends“5 %HG Wien 50 R 74/14k
Fehlen der angebotenen Reitmöglichkeit bei Badeurlaub3 %HG Wien 1 R 237/99w
Kein Wassersport zur Mittagszeit2 %HG Wien 1 R 436/02t
Unbenützbarkeit der Wassersportanlage wegen behördlicher Sperrepauschal 100 €HG Wien 1 R 115/16g
e) KinderbetreuungFehlen der nicht als Sonderwunsch festgehaltenen Kinderbetreuungseinrichtungen bei „Roulette-Buchung“ eines Vier-Sterne-HotelsHG Wien 1 R 146/09f
5. Spezialfälle
a) All-inclusive UrlaubPlastikarmband musste zur Inanspruchnahme der Leistungen ständig getragen werdenHG Wien 1 R 287/00b
b) HochseekreuzfahrtDesolater und dreckiger Zustand des Schiffs bei einer Galapagos-Kreuzfahrt50 %HG Wien 50 R 61/05k
Schwere, nicht schiffstypische Lärmbelästigung in der Kabine durch eine Wasserpumpe im Intervall von wenigen Minuten40 %HG Wien 1 R 113/16p
9 m2 Kabine statt 27 m2 Suite mit Balkon und Zweitfernsehgerät35 %LG Linz 14 R 394/02p
Verlust des letzten Tags einer siebentägigen Kreuzfahrt samt Abschlussveranstaltung33,3 %LG Linz 11 R 400/98i
Ausfall der Landausflüge25 %HG Wien 1 R 510/99t
In der in einem „Schiff der Extraklasse“ gebuchten Kabine der besten Kategorie waren von morgens bis in die späten Abendstunden laute Trampelgeräusche von dem oberhalb situierten Kinder- und Jugendanimationsort wahrnehmbar22 %HG Wien 50 R 9/09v
Störung der Nachtruhe ein- bis zweimal pro Nacht für je ca 20 Minuten durch Lärm aus der bloß durch eine simple Blechwand abgetrennten Nachbarkabine, in der die Schiffsmusiker untergebracht waren10 %HG Wien 50 R 47/10h
Externe Reiseteilnehmer trotz zugesicherter Exklusivität10 %HG Wien 1 R 457/01d
Keine deutschsprachige Reisebegleitung; erhöhter, zeitlich intensiver Lärmpegel an Bord ohne Ausweichmöglichkeit10 %HG Wien 1 R 238/07g
Keine Erneuerung von Shampoo und Duschgel am letzten ReisetagHG Wien 1 R 238/07g
Kabine war kleiner als die Nachbarkabine derselben KategorieHG Wien 60 R 7/08x
Kabinenfenster war ein in die Kabine hineinversetztes BullaugeHG Wien 60 R 7/08x
In der unter dem Arbeitsdeck situierten Kabine war zweimal pro Tag (frühestens 6.30, spätestens 23.30 Uhr) für ca eine halbe Stunde das Surren der Seilwinde des Ankers zu hörenHG Wien 50 R 47/10h
c) FlusskreuzfahrtStarke Lärmbelästigung und Gestank der Dieselmotoren35 %HG Wien 1 R 197/12k
Motorenlärm während der Nacht20 %HG Wien 1 R 42/06g
Achttägige Kreuzfahrt; Busfahrten statt Schiffsreise an drei Tagen aufgrund von Hochwasser; Entfall von einigen vorgesehenen Besichtigungen; an einem Tag Lunchpaket statt Mittagessen auf dem Schiff; eine zusätzliche Übern­achtung im Hotel statt auf dem Schiff: 20 % des GesamtreisepreisesHG Wien 1 R 187/10m
Dieselgeruch in der Kabine10 %HG Wien 1 R 42/06g
Verschmutzung der Kabine in Form von Flecken auf Kühlschrank und Teppich5 %HG Wien 1 R 42/06g
Enge Kabine im „Vier-Sterne-Schiff“, in der neben Doppelbett, Kleiderschrank, Kommode und Kühlschrank nicht mehr allzu viel Bewegungsfreiheit bliebHG Wien 1 R 42/06g
Eine mehrstündige Bus- statt Schifffahrt während eines technischen Gebrechens des Schiffs bei einer mehr als zwei Wochen dauernden KreuzfahrtHG Wien 50 R 67/15g
d) SegeltörnMit segeluntauglichem Schiff33,3 %HG Wien 60 R 69/14y
e) BusreiseSelbst für eine Körpergröße von 1,7 m zu enge Sitzreihen bei einer Busrundreise, bei der die Reisenden einen großen Teil des Tags im Bus verbrachten50 %HG Wien 1 R 194/10s
f) Ägypten-ReiseAusfall des Besuchs der Grabstätte von Tut-ench-Amun5 %HG Wien 1 R 457/01d
g) SprachreiseFahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Unterbringungsort ins Stadtzentrum dauert nicht wie im Prospekt angegeben 45 Minuten, sondern normalerweise 60 Minuten, bei starkem Verkehr aber auch 75 bis 90 Minuten25 %HG Wien 1 R 107/09w
h) StudienreiseKeine „individuelle und flexible Sonderbehandlung“30 %HG Wien 1 R 222/03y
Reiseführer nicht ortskundig20 %HG Wien 50 R 28/03d
i) ErlebnisreiseAusfall eines geplanten eintägigen Landganges bei einer 33-tägigen „Expeditionskreuzfahrt“ entlang der Afrikanischen Küste, bei der sich der Veranstalter Routenänderungen vorbehalten hatHG Wien 1 R 43/16v
j) TauchurlaubKeine Tauchmöglichkeit60 %HG Wien 1 R 247/09h
Ausgebleichte, farblose und teilweise abgestorbene Korallen statt farbenprächtigen Korallenatolls50 %HG Wien 1 R 114/00m
Keine Tauchmöglichkeit, weil Gepäck mit spezieller Ausrüstung (Maske mit optischen Gläsern) nicht an den Urlaubsort befördert wurde40 %OGH 6 Ob 11/02i = RdW 2003/67
k) StrandbungalowMaledivenurlaub, Bungalow musste wegen Unterspülung mit Sandsäcken abgesichert werden (keine Einsturzgefahr), es waren regelmäßig Arbeiter in der Nähe, untertags Lärm von einem Pumpschiff, Lärm der Wellen war wegen der Unterspülung höher15 %HG Wien 1 R 208/10z
l) NaturkatastropheUnmittelbare Zeit vor dem Herannahen eines Hurrikans, Miterleben des Orkansturms100 %HG Wien 1 R 243/06s
Zustand nach Hurrikan (erheblich in Mitleidenschaft gezogenes Hotel, Badeverbot im verschmutzten Meer, Aufräumarbeiten am Strand, Moskitoplage)60 %HG Wien 1 R 243/06s

Anmerkungen zur Tabelle:

-Die Höhe des Preisminderungsanspruchs für Reisemängel hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Dass die „Frankfurter Tabelle“ (NJW 1985, 113) bei der Bemessung eine Orientierungshilfe bieten kann (aber natürlich keine verbindliche Rechtsquelle darstellt), ist in der österreichischen Rsp anerkannt (zB 3 Ob 271/03d = ZRInfo 2004/252 und 6 Ob 251/05p). Allerdings wird an der Anwendung dieser statischen Tabelle auch Kritik geübt (Michitsch; Wukoschitz, Reisepreisminderungsmythos). Eine andere Möglichkeit besteht darin, Vorentscheidungen als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. In Deutschland existieren bereits mehrere aktuelle Listen mit Einzelfallentscheidungen (zB die unter http://www.reiserecht-fuehrich.de abrufbare „Kemptener Reisemängeltabelle“). Die „Zak-Reisepreisminderungstabelle“ stellt anhand einer Auswahl von Entscheidungen die österreichische Rsp dar, die vor allem vom HG Wien geprägt ist. Eine weitere Übersicht bietet die „Wiener Liste" von Lindinger.
-Der Bemessung des Preisminderungsanspruchs vorgelagert ist die Beurteilung, ob überhaupt ein Mangel, dh eine Abweichung vom vertraglich Geschuldeten vorliegt, wofür insb die Prospektangaben wesentlich sind (vgl § 922 Abs 2 ABGB).
-Die Tabelle gibt nicht nur Mängel an, für die eine Reisepreisminderung zugesprochen wurde, sondern auch Vertragswidrigkeiten, die den Gerichten so unbedeutend erschienen, dass sie keine Gewährleistungsansprüche rechtfertigten.
-Für die Preisminderung ist nicht die subjektive Beeinträchtigung des Reisenden, sondern die objektive Abweichung vom vertraglich Geschuldeten maßgeblich. Auch wenn der Kunde selbst Abhilfe geschaffen hat (etwa durch den aus Eigeninitiative erfolgten Umzug in ein anderes Hotel), steht ihm die Preisminderung für die gesamte Reisezeit zu, sofern die Mängel objektiv fortbestanden und kein (Teil-)Rücktritt vom Reisevertrag erfolgt ist (3 Ob 118/14w = Zak 2014/713).
-Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich – soweit nicht anders angegeben – auf den Gesamtreisepreis für den vom Mangel betroffenen Reisezeitraum (vgl 3 Ob 118/14w = Zak 2014/713; 3 Ob 271/03d = ZRInfo 2004/252).
-Die Minderungssätze sollten nicht unreflektiert übernommen, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls bewertet werden. Gerade bei Zusammentreffen mehrerer Mängel könnte etwa die einfache Addition der in den Tabellen verzeichneten Sätze zu einer unangemessen hohen Reisepreisminderung führen. Daher ist in solchen Fällen eine Gesamtbetrachtung der Mängel und des nicht beeinträchtigten Restwerts der Reise erforderlich. Auch die Frage, ob überhaupt ein Mangel – dh eine Abweichung der Leistung vom vertraglich Geschuldeten – vorliegt, lässt sich nicht bereits mit den Tabellen, sondern nur anhand des konkreten, von den Parteien des Reisevertrags ausdrücklich und schlüssig vereinbarten Vertragsinhalts beantworten, für den insbesondere die Prospektangaben maßgeblich sind.
-Alternativ zur Preisminderung kann der Kunde auch Wandlung des Reisevertrags begehren und das Entgelt zurückverlangen, sofern nicht bloß ein geringfügiger Mangel aufgetreten ist. Dabei muss ein angemessenes Benützungsentgelt angerechnet werden, das bei einer Pauschalreise nicht dem Wert der konsumierten Einzelleistungen, sondern der Restqualität der gesamten Reise entspricht und gem § 273 Abs 1 ZPO bemessen werden kann (5 Ob 242/04f = ZRInfo 2005/066). Im Ergebnis sollte kein Unterschied zur Preisminderung bestehen.
-Gem § 31e Abs 2 KSchG berührt die Verletzung der Rügeobliegenheit während der Reise die gewährleistungsrechtlichen Ansprüche nicht.
-Zusätzlich zur Preisminderung oder Wandlung kann der Kunde Anspruch auf Schadenersatz für die infolge des Reisemangels entgangene Urlaubsfreude haben (siehe unten 2.).
-Die zitierten Entscheidungen des HG Wien können größtenteils im Loseblattwerk von Schmidt/Saria im Volltext nachgelesen werden.
1

Laufend aktualisierte Fassung von Kolmasch, Zak-Reisepreisminderungstabelle, Zak 2006/457, 263.


2. Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude2


Schaden-ersatz*)ReisemangelReise-preis*)Preis-mind.Entscheidung
5 €Unmöglichkeit einer unterhaltsamen Abendgestaltung aufgrund der Lage und des Zustandes des HotelsHG Wien 60 R 98/14p
9 €Enges Vier-Bett-Zimmer statt „Familienzimmer“ mit zwei Räumen für die aus den Ehegatten, der minderjährigen Tochter und der Mutter eines Ehegatten bestehende Familie60 €15 %10 Ob 20/05x = ZRInfo 2005/314
10 €Hygienische Beeinträchtigungen in mehreren Hotelbereichen (Bad, Speisesaal, Pool), Einschränkung der Bademöglichkeiten44 €50 %HG Wien 50 R 82/09d
Fehlen der zugesagten Angelmöglichkeit in Hotelnähe85 €10 %HG Wien 50 R 63/13s
15 €Erhebliche Beeinträchtigung nach WespenstichHG Wien 1 R 63/08y
Anderes Hotel wegen Überbuchung, zahlreiche gravierende Reisemängel (Fehlen des zugesagten Wellnessbereichs, geringwertigere Zimmerausstattung, kein Meerblick, Lärm …)55 %HG Wien 50 R 74/14k
15 bis 30 €Nur 80 statt 270 km Wegstrecke per Rad bei einer Radrundreise durch Jordanien130 €WandlungLG Ried 6 R 57/06h
18,67 € (= Begehren)Zweiwöchiger Badeurlaub in Ägypten; temporärer Baulärm während des Tags; Lärm teils bis 3.00 Uhr morgens von der 15 m vom Hotelzimmer entfernten Poolbar; nicht regelbare Klimaanlage im Zimmer, von der ein unangenehmer Geruch ausging; nach der Gartenbewässerung stand mehrmals Wasser im Zimmer; beschränkte Bademöglichkeit am Hotelstrand; Shuttlebus zu einem anderen Strand war kostenpflichtig; schlechte Wasserqualität des Swimmingpools50 €40 %2 Ob 45/10x = Zak 2010/517
20 € (= Begehren)Unbenützbarkeit bzw Fehlen des Sandstrandes, der Kinderbetreuung und der Kindereinrichtungen90 €25 %6 Ob 231/08a = Zak 2009/639
20 €Lärm durch Gerüstaufbauarbeiten von 07.00 bis 17.00 Uhr, der nicht nur in den Zimmern, sondern auch am Hotelpool wahrnehmbar war25 %HG Wien 50 R 43/09v
21 €Lärm von 5.00 bis 23.00 Uhr (Bushaltestelle, Veranstaltungen, Küche)100 €30 %LG Feldkirch 3 R 93/04f
25 €Etwa zwei Stunden pro Tag zogen übelriechende und schadstoffhaltige Rauchschwaden von einer Müllverbrennungsanlage über die Ferienanlage80 €50 %HG Wien 1 R 30/06t
Permanenter Fluglärm trotz zugesicherter ruhiger Lage65 €WandlungHG Wien 1 R 188/06b
Mit ca 50 Flugbewegungen pro Tag von 6.00 bis 23.00 Uhr verbundener Lärm; zugesichert war eine „geringe Flugfrequenz“185 €30 %HG Wien 1 R 230/07f
Fehlen von Kinderbetreuung, Animation und Sporteinrichtungen, Hygienemängel in der Unterkunft und bei der Verpflegung40 %HG Wien 1 R 198/14k
27 €Hochwertiger Tauchurlaub, der wegen Korallenschäden, Mängeln des Tauchboots und fehlender Ausbildung einiger Tauchbegleiter nur zu ca 20 % den be­rechtigten Erwartungen entsprach270 €Wandlung5 Ob 242/04f = ZRInfo 2005/066
30 €Massiver Baulärm untertags bis in die Abendstunden, der auch am Strand hörbar war100 €35 %HG Wien 50 R 117/06x
Störender Lärm und Staub am Abend und in der Nacht; Ausstattungsmängel des Zimmers100 €40 %HG Wien 1 R 223/06z
35 €Beeinträchtigungen durch Bautätigkeit (Lärm, eingeschränkte Benützbarkeit) sowie fehlende Angebote (Sport, Animation) während eines Maledivenurlaubs155 €55 %HG Wien 1 R 120/06b
35 €Abbruch einer USA-Reise schon während des Hinflugs, weil aufgrund der vom Reiseveranstalter zu vertretenden Weigerung, den Reisenden nach einer Zwischenlandung weiterzubefördern, die zentrale Karibik-Kreuzfahrt nicht mehr rechtzeitig erreichbar gewesen wäre160 €RücktrittBGHS Wien 14 C 560/15b
33 bis 40 €Entgangene Urlaubsfreude eines Elternteils, der sein wegen mangelhafter Verkehrssicherung in der Hotelanlage schwer verletztes Kind betreuen und pflegen musste160 €OLG Wien 4 R 13/06w = ZVR 2007/80 (Michitsch)
40 €Desolater und dreckiger Zustand des Schiffs bei einer Galapagos-Kreuzfahrt50 %HG Wien 50 R 61/05k
Völlige Unkundigkeit des als Safari-Guide ein­gesetzten BuschauffeursHG Wien 60 R 23/15k
Gänzliches Unterbleiben der Reise wegen be­rechtigtem Vertragsrücktritt nach Abflugverzögerung (unter Berücksichtigung des Resterholungswerts des in Folge zu Hause verbrachten Urlaubs)HG Wien 1 R 127/08k
43 €Wegen des Bisses eines nicht sorgfältig verwahrten Wachhundes musste der Reisende mehrmals das Spital aufsuchen und während des Restes des Badeurlaubs auf Baden und Wassersport verzichtenHG Wien 1 R 214/05z
50 €Schwere Darminfektion aufgrund der Hotelverpflegung bzw Betreuung des erkrankten Enkelkindes50 €75 %HG Wien 1 R 151/05k
Salmonelleninfektion aufgrund der Hotelverpflegung40 €40 %HG Wien 1 R 121/09d
Bei einem Badeurlaub in Ägypten war Baden im Meer nur eingeschränkt möglich, der „Sandstrand“ bestand aus einem Betonboden mit einer aufgeschütteten, 3 cm dicken Sandschicht und der beworbene „Aquapark“ befand sich noch in Bau70 €37 %HG Wien 1 R 190/06x
Bei einem Bade- und Tauchurlaub waren Baden und Tauchen aufgrund der Ölverschmutzung von Strand und Meer nicht möglich; alternative Ausflüge kamen für den Reisenden aufgrund der Lage des Hotels in der Einöde und der Kürze seines Aufenthalts nicht in BetrachtWandlungHG Wien 1 R 63/10a
Wegen Verunreinigungen keine Möglichkeit zum Schwimmen im Meer und im Pool bei einem sechswöchigen BadeurlaubHG Wien 1 R 197/16s
Massive Lärmbelästigung Tag und Nacht sowie fehlende Bademöglichkeit in den ersten drei Tagen und der Hälfte der zweiten Urlaubswoche, geringfügigere Beeinträchtigungen in der restlichen Zeit160 €70 %HG Wien 1 R 65/14a
Fehlen der zugesagten Möglichkeit zum freien Tennisspielen ohne Trainer bei einem ausdrücklich als Tennisreise gebuchten Aufenthalt85 €25 %HG Wien 1 R 272/13s
Eklatante Mängel des Bungalows40 %HG Wien 60 R 88/09k
Nachteilige Unterbringung in einem anderen Hotel, Hinflug mit einer Billigfluglinie statt dem vereinbarten renommierten Unternehmen, Rückflug zu einem Ausweichflughafen mit anschließendem langwierigen Bustransfer200 €WandlungHG Wien 1 R 149/13b
53 €Zusätzliche Transfertage wegen nicht vereinbarter Zwischenaufenthalte110 €HG Wien 1 R 130/16p
57 €Salmonellenvergiftung aufgrund der Hotelverpflegung70 €LG Linz 15 R 5/00m = ZRInfo 2002/232
60 €Der Reisende musste während des Badeurlaubs in Thailand seinen Ehegatten betreuen, der sich wegen der mangelnden Verkehrssicherung in der Anlage verletzt hatteHG Wien 1 R 228/06k
Entfall eines zentralen, die Hälfte des Kurzurlaubs ausmachenden Rundreiseteils130 €60 %HG Wien 50 R 60/09v
65 €Acht Stunden Baulärm pro Tag von morgens bis abends200 €20 %HG Wien 50 R 59/15f
67 €Umgehende Rückreise von den Malediven wegen Hotelüberbuchung und Untauglichkeit der Ersatzangebote130 €WandlungBGHS Wien 15 C 737/05z
80 €Fluchtartige Rückkehr nach tumultartigen Szenen im Hotel, die der Reiseveranstalter nicht unterband, obwohl sie den Reisenden in Angst und Schrecken versetzten (ab den Vorfällen bis zum planmäßigen Ende der Reise)HG Wien 1 R 108/15a
100 €Luxusreise nach Abu Dhabi; Reiseabbruch, weil im Hotel auch Touristen den während des Fastenmonats Ramadan geltenden Beschränkungen unterworfen wurden (zB keine Speisen und Getränke untertags außerhalb des eigenen Zimmers)470 €WandlungOLG Wien 4 R 153/06h
Badeurlaub auf der Halbinsel Yucatan; starke Beeinträchtigungen durch Hurrikan (erzwungener Hotelaufenthalt, Verbarrikadierung, Ausweichen in einen Evakuierungsraum, Stromausfall usw); nach dem Sturm erhebliche Schäden am Hotel und in der Umgebung; vorzeitige Rückreise160 €Wandlung4 Ob 130/09k = Zak 2010/84
Andenüberquerung als Höhepunkt der Reise nicht in dem zugesagten komfortablen Reisebus, sondern in einem ausgedienten, nicht verkehrssicheren und unbequemen Bus; die Reisenden verbrachten die zwölfstündige Fahrtzeit großteils in gebückter Haltung, weil sie ansonsten nicht aus den tief angebrachten Fenstern auf die Landschaft blicken hätten können20 %HG Wien 1 R 174/09y
300 €Gänzlicher Entfall der Urlaubsfreude aufgrund der Verletzung, die die Reisende während einer Island-Rundreise durch einen Fahrfehler des Busfahrers erlitt (Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 %)240 €OLG Innsbruck 4 R 147/07k = ZVR 2008/150 (Huber)

*) Pro Person und beeinträchtigtem Reisetag.

Anmerkungen zur Tabelle:

-Seit 1. 7. 2018 ist der Schadenersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude nicht mehr in § 31e Abs 3 KSchG, sondern in § 12 Abs 2 PRG (Pauschalreisegesetz) geregelt. Abgesehen davon, dass kein Verschulden mehr gefordert wird, hat sich an den Voraussetzungen nichts geändert (siehe unten). Anlass für die Einführung des ursprünglichen Anspruchs war eine Vorabentscheidung des EuGH zur Pauschalreise-Richtlinie 90/314/EWG (C-168/00, Leitner/TUI = ZVR 2002/56).
-Der Anspruch steht nicht nur dem Vertragspartner des Veranstalters, sondern jedem Reisenden individuell zu (LG Linz 37 R 202/06b; LG Ried 6 R 57/06h). Die gesammelte Geltendmachung durch den Vertragspartner setzt deshalb Abtretungserklärungen voraus. Natürlich beruht der Anspruch auch bei jenen Mitreisenden, die selbst nicht Partner des Reisevertrags sind, auf vertraglicher Grundlage, weil diese in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen sind.
-Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Schadenersatzanspruch des Reisenden nach gegen den Reiseveranstalter?
1.Es handelt sich um einen Pauschalreisevertrag iSd PRG mit Urlaubszweck.
2.Es liegt eine erhebliche Vertragswidrigkeit vor („Erheblichkeitsschwelle“).
3.Das bisher erforderliche Verschulden des Reiseveranstalters oder eines ihm zurechenbaren Erfüllungsgehilfen (zB Hotelpersonal) wird vom neuen Recht nicht mehr verlangt. Die Haftung entfällt nur dann, wenn der Reiseveranstalter nachweisen kann, dass (1) die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist, (2) von einem ihm nicht zurechenbaren Dritten verursacht wurde und weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder (3) auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (§ 12 Abs 3 PRG).
-Probleme bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruchs bereitet vor allem die Frage, ab wann eine Vertragswidrigkeit erheblich ist. Es kommt nicht auf die Bedeutung der entfallenen, mangelhaften oder sonst vertragswidrigen Leistung an sich, sondern auf die negativen Auswirkungen der Vertragswidrigkeit auf den Urlaubswert an (P. Bydlinski; HG Wien 1 R 151/05k; OLG Wien 4 R 13/06w = ZVR 2007/80). Ein mit Salmonellen verseuchtes Essen betrifft beispielsweise nur einen sehr geringen Teil der Gesamtleistung, kann aber den gesamten Erholungswert der restlichen Reise zerstören. Die Gesetzesmaterialien zur alten Regelung (ErlRV 173 BlgNR 22. GP 23) und der Umstand, dass das sprachliche Gegenteil von „erheblich“ „unerheblich“ lautet, sprechen eher für eine niedrige Erheblichkeitsschwelle (in diesem Sinn auch Riedler). Die Rsp setzte die Schwelle jedoch zunächst idR relativ hoch an. So hat der OGH in zwei Entscheidungen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude bei Reisemängeln, die immerhin zu einer beachtlichen Preisminderung von 30 % führten, abgelehnt; nach der Entscheidungsbegründung sind immaterielle Nachteile bei weniger gravierenden Beeinträchtigungen schon durch die Reisepreisminderung mit abgegolten (3 Ob 220/06h = Zak 2007/487; 2 Ob 79/06s = Zak 2007/202).3 In anderen Entscheidungen wertete der OGH die Erheblichkeitsschwelle hingegen als bloße Bagatellgrenze (6 Ob 231/08a = Zak 2009/639, 397 [Keiler]; 2 Ob 45/10x = Zak 2010/517, 297; anders jedoch wieder 3 Ob 92/10s = Zak 2010/550, 319).
-Die Erheblichkeit wird einzelfallbezogen beurteilt. Sie wurde bisher zB in folgenden Fällen bejaht:
  • Wenn die Reise – zB wegen Annullierung – gar nicht stattgefunden hat oder bald nach Beginn abgebrochen werden musste (zB OLG Wien 4 R 153/06h).
  • Wenn eine vom Veranstalter zu vertretende Handlung bzw Unterlassung zu einer Gesundheitsschädigung oder Verletzung führte, die den Urlaubswert zunichtemachte (zB HG Wien 1 R 151/05k und 1 R 121/09d); in diesem Fall haben auch Mitreisende, die den Urlaub aufgrund der notwendigen Betreuung des Erkrankten oder Verletzten nicht mehr genießen konnten, Anspruch auf Schadenersatz (zB OLG Wien 4 R 13/06w = ZVR 2007/80).
  • Jedenfalls ab einem Preisminderungsanspruch von 50 % (vgl zB HG Wien 1 R 153/07g mwN; HG Wien 1 R 286/08t).
  • Jedenfalls dann, wenn aufgrund der Vertragswidrigkeit die Wandlung berechtigt ist (zB HG Wien 1 R 188/06b mwN).4
  • Wenn für den Erholungswert oder den vereinbarten bzw erkennbaren Urlaubszweck zentrale Leistungen stark beeinträchtigt waren (zB 10 Ob 20/05x = ZRInfo 2005/314: enges Vier-Bett-Zimmer statt zwei getrennten Räumen trotz eines Preisminderungsanspruchs von lediglich 15 %; HG Wien 1 R 230/07f und LG Feldkirch 3 R 93/04f: ständiger Lärm, der zu einer Preisminderung von 30 % führte).
  • Wenn eine für die Reiseauswahl zentrale Leistung nicht erbracht wird (zB HG Wien 50 R 63/13s: Angelmöglichkeit in Hotelnähe).
-Als Kriterien für die Bemessung des Geldersatzes führte das Gesetz bisher die Schwere und Dauer des Mangels, den Verschuldensgrad, den vereinbarten Reisezweck sowie die Höhe des Reisepreises an. Änderungen aufgrund des Wegfalls dieser Kriterien in § 12 Abs 2 PRG sind nicht zu erwarten (siehe auch ErlRV 1513 BlgNR 25. GP 15). Den Gerichten blieb schon bisher ein breiter Ermessensspielraum. Primär wird der Anspruch in der Praxis nach Schwere und Dauer der Beeinträchtigung bemessen. Die Höhe des Reisepreises scheint idR eher als Korrektiv zu dienen. Jedenfalls hat sich der Vorschlag Riedlers, den zustehenden Schadenersatz (deutscher Lit folgend) grundsätzlich mathematisch über Multiplikation des anteiligen Reisepreises für die beeinträchtigten Tage mit dem angemessenen Preisminderungsprozentsatz zu berechnen, – wie die tabellarische Übersicht zeigt – nicht durchgesetzt (ausdrücklich ablehnend OLG Wien 4 R 153/06h und 6 Ob 231/08a = Zak 2009/639, 397).
-Ein angemessenes Verhältnis zu Schmerzengeldbeträgen ist in der Judikatur idR dadurch gewahrt, dass ein völlig verdorbener Urlaubstag auch bei teuren Reisen geringer oder maximal gleich bewertet wird wie ein Tag leichter körperlicher Schmerzen, für den nach den verbreiteten Schmerzengeldsätzen € 100,– bis € 120,– zugesprochen werden. Zu denken ist hier auch an die Relation zu Schadenersatzbetragen für ungerechtfertigte Haft, die bisher üblicherweise mit € 100,– pro Tag angesetzt wurden (vgl 1 Ob 263/07v = Zak 2008/549; 1 Ob 257/07m = EvBl-LS 2008/9). Allerdings hat der Gesetzgeber die Bandbreite für die Bemessung der Haftentschädigung mit dem BudgetbegleitG 2011 auf € 20,– bis € 50,– pro Tag eingeschränkt (§ 5 Abs 2 StEG). Ob diese mehr auf Sparzwängen als auf sachlichen Erwägungen beruhende Bewertungsänderung in der Gerichtspraxis auf andere Rechtsbereiche wie den Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude überschlägt, bleibt abzuwarten.
-Der Schadenersatz wird meist über die Festlegung eines Tagessatzes pro beeinträchtigtem Reisetag ausgemessen. Die Ablehnung dieses Bemessungssystems zugunsten einer Pauschalbemessung (so OLG Wien 4 R 13/06w = ZVR 2007/80) ist nicht verständlich, weil die – anders als beim Schmerzengeld ja unschwer feststellbare – Dauer der Beeinträchtigung gerade ein wesentliches Bemessungskriterium darstellt. In der Tabelle sind Pauschalzusprüche zur besseren Vergleichbarkeit auf Tagessätze umgerechnet.

Literatur: Apathy, Rügepflicht bei behebbaren Reisemängeln, RdW 2002, 2; Apathy in Schwimann, ABGB4 Va, zu § 31e KSchG; Bläumauer, Reiserecht für die Praxis, Wien 20102; Bläumauer, Kein Abschied von der Frankfurter Tabelle, RdW 2006, 205; P. Bydlinski, Geld statt Urlaubsfreude nun auch in Österreich – zwei Fragen zum neuen § 31e Abs 3 KSchG, JBl 2004, 66; Lindinger, Wiener Liste zur Reisepreisminderung, Wien 20163; Lindinger/Scheibenpflug, Reiserechtsprozess, Wien 2006; Lindinger, Urlaubskreuzfahrt, ZVR 2010, 192; Michitsch, Die Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung und ihre Anwendbarkeit im österreichischen Recht, ZVR 2006, 340; Riedler, Änderungen des KSchG durch das ZRÄG 2004, RZ 2003, 266; Saria (Hrsg), Tourismusrecht Jahrbuch 2016, Wien 2016; Schmidt, Fallbeispiele zur Reisepreisminderung, Zak 2008, 283; Schmidt, Konkretisierung des Geschuldeten als Maßstab für die Reisepreisminderung, Zak 2009, 287; Schmidt/Saria, Rechtsmittelentscheidungen des Handelsgerichts Wien 2001-2016; Stock, Strandbeschreibungen in Reisekatalogen, ZVR 2003, 184; Wukoschitz, „Tierisches“ aus dem Reiserecht von „A“ (wie „Affenbiss“) bis „Z“ (wie „Ziegenbock“), RdW 2000, 653; Wukoschitz, Reisepreisminderungsmythos „Frankfurter Tabelle“, RdW 2006, 488; Wukoschitz, Schadenersatz wegen „entgangener Urlaubsfreude“, ecolex 2003, 891.

2

Laufend aktualisierte Fassung von Kolmasch, Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude, Zak 2008/499, 289.


3

Beide Entscheidungen ergingen zur richtlinienkonform interpretierten Rechtslage vor Inkrafttreten des § 31e Abs 3 KSchG.


4

Dass die in der Rsp herrschenden Wertungen für die Erheblichkeit einer Vertragswidrigkeit iSd § 31e Abs 3 KSchG mit dem Begriff des geringfügigen Mangels iSd § 932 Abs 4 ABGB abgestimmt sind, ist allerdings zu bezweifeln. Die Erheblichkeitsschwelle scheint höher angesetzt zu sein als die Grenze, ab der ein Mangel nicht mehr als geringfügig gelten kann (ausführlich zum geringfügigen Mangel Zak 2008/387, 223).


Artikel-Nr.
Zak digital exklusiv 2018/3

05.07.2018