Der Beitrag behandelt die Frage, wann Zinsansprüche aus obligationenähnlichen Genussrechten beim Genussrechtsinhaber zu bilanzieren sind.
Eine Körperschaft begibt ein obligationenähnliches Genussrecht mit folgendem Inhalt: Dem Inhaber des Genussrechts steht eine jährliche Verzinsung von 5 % vom Genussrechtsnominale zu. Voraussetzung für die Auszahlung des Zinsanspruchs ist allerdings, dass durch die Verzinsung des Genussrechts beim Genussrechtsemittenten kein Bilanzverlust entsteht bzw. sich erhöht. Sollte sich ein derartiger Verlust ergeben, ist in späteren Jahren die Verzinsung nachzuholen, soweit sich dadurch nicht in späteren Jahren ein Bilanzverlust ergibt bzw. sich erhöht. Die Fälligkeit der Zinsen ist von der Feststellung des Jahresabschlusses des Genussrechtsemittenten abhängig.
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