Die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind umfasse auch krankheitsbedingten Sonderbedarf, inkl der zu seiner Durchsetzung notwendigen Kosten. Die Tragung entsprechender Prozesskosten könne auf rechtlichen Gründen beruhen. Betrifft die Klagsführung die Haftung für bereits entstandene Kosten und künftige Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen inkl Feststellungsbegehren betreffend künftige Schäden, seien existentiell wichtige Lebensbereiche angesprochen.
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