Zu 6 Ob 140/16f = Zak 2017/193, 114: Das Leistungsverweigerungsrecht eines Verbrauchers bis zur Mängelhebung darf gem § 6 Abs 1 Z 6 KSchG nicht beschränkt werden. Dies schließt auch die Einschränkung eines Haftrücklasses oder einer Haftrücklassgarantie auf den tatsächlichen Mängelbehebungsaufwand aus.
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