Bei der Personengesellschaft sind Mehrheitsbeschlüsse, auch über Änderungen des Gesellschaftsvertrags, zulässig, solange sie nicht in bestimmte mitgliedschaftsrechtliche „Kernbereiche“ eingreifen oder sonst inhaltlich verpönt (sittenwidrig odgl) sind. Maßstab der Prüfung ist vor allem der Minderheitenschutz. Eine allgemeine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag deckt bei einer üblichen GmbH & Co KG auch den Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft.
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