Die AFRAC-Stellungnahme 34 berücksichtigt die aktuellen Bestimmungen des UGB, insb die durch das Anti-Gold-Plating-Gesetz erfolgten Änderungen im UGB.
Durch das Anti-Gold-Plating-Gesetz BGBl I 2019/46 wurde die Bestimmung des § 196a Abs 2 UGB gestrichen. Diese Bestimmung schränkte bisher unter Ausübung eines den Mitgliedstaaten eingeräumten Wahlrechts die Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes auf Darstellung und Offenlegung ein. Infolge des Wegfalls des § 196a Abs 2 ist der Grundsatz der Wesentlichkeit nunmehr uneingeschränkt auf Ansatz, Bewertung, Darstellung, Offenlegung und Konsolidierung bei der Aufstellung von UGB-Abschlüssen anwendbar.
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